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DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

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Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

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Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

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» Steuerformulare 

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

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STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich - Neuerungen durch die VPR 2021

Dezember 2021
Kategorien: Management-Info

Im Bereich der Verrechnungspreisdokumentationsanforderungen geben die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 nunmehr eine wichtige Orientierungshilfe, indem sie konkrete Inhalte, welche in einer Verrechnungspreisdokumentation enthalten sein müssen, spezifizieren. Betroffen sind nicht (nur) jene Unternehmen, welche unter das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) fallen und somit regelmäßig die 50 Mio. € Umsatzerlösgrenze überschreiten. Den VPR 2021 folgend und mit Bezug auf die BAO müssen auch kleinere Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen, um die Fremdüblichkeit ihrer Verrechnungspreise nachweisen zu können. Die in den VPR 2021 genannten Anforderungen sind dabei nur unwesentlich geringer ausgefallen als jene im VPDG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung normierten Bestandteile. Da die Vorgaben gem. VPDG auch freiwillig befolgt werden können, zahlt sich ein Wechsel auf die nachfolgend dargestellten Dokumentationsvorschriften möglicherweise oftmals nicht aus - ein solcher Wechsel würde erfolgen, sofern die Grenze der 50 Mio. € Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird.

Konkret müssen den VPR 2021 folgend nachfolgende Informationen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation enthalten sein.

  • Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Kurzbeschreibung der Unternehmens- und Geschäftsstrategie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse).
  • Beschreibung der zu beurteilenden konzerninternen Transaktionen (Geschäftsbeziehungen) nach Art und Umfang. Hierbei kann es sich typischerweise um Warentransaktionen, Services, Darlehen oder Garantien, Überlassung von Nutzungsrechten und Lizenzen usw. handeln. Grundsätzlich gilt, dass einer konzerninternen Transaktion mehr Bedeutung zukommt, je höher das Transaktionsvolumen ist.
  • Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns.
  • Auflistung der wahrgenommenen Funktionen, des eingesetzten Vermögens und der übernommenen Risiken (Funktions- und Risikoanalyse). Die Funktions- und Risikoanalyse muss grundsätzlich pro Transaktion erstellt werden und ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Verrechnungspreisdokumentation, da sie neben der Charakterisierung des Unternehmens auch die Auswahl der Verrechnungspreismethode beeinflusst.
  • Begründung für die Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode (z.B. Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode, Profit Split usw.) und Darstellung der Angemessenheit der Verrechnungspreise (unter Hinweis auf mögliche Fremdgeschäfte oder auf fremde Unternehmen, die vergleichbare Geschäfte tätigen); und
  • Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden.

Vergleichbar größeren Konzernen sollten also auch KMUs mit verbundenen Unternehmen bzw. Betriebsstätten im Ausland die österreichische Verrechnungspreisdokumentation für die heimische Gesellschaft regelmäßig bis zur Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr erstellen (typischerweise auf Deutsch oder auf Englisch).

Vereinfachung bei "Country-by-Country Reporting Notification"

Beim Country-by-Country Reporting ("länderbezogene Berichterstattung") muss nicht nur (regelmäßig) die oberste Muttergesellschaft im Konzern den Country-by-Country Report erstellen, auch die anderen Konzerngesellschaften müssen die Finanzverwaltungen informieren, welche Gesellschaft den länderbezogenen Bericht erstellt, da dieser in Folge zwischen den Finanzverwaltungen ausgetauscht wird. Von der Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts sind nur große Konzerne mit einem Konzernjahresumsatz von mindestens 750 Mio. € betroffen. In Österreich erfolgt diese Information an die Finanzverwaltung in Form der VPDG 1 Mitteilung typischerweise über FinanzOnline, wobei jede inländische Gesellschaft jährlich eine separate Mitteilung abgeben muss.

Die VPR 2021 beinhalten nun eine für Steuerpflichtige begrüßenswerte administrative Erleichterung in Verbindung mit dieser Mitteilungspflicht. Für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 ist den VPR 2021 folgend eine (neuerliche) Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben (etwa, wenn sich die oberste Muttergesellschaft ändert oder die Berichtspflicht nicht mehr übernommen wird). Sofern für eine Gesellschaft das Ende der Zugehörigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe eintritt, muss eine "Leermeldung" via FinanzOnline abgegeben werden - es besteht dann keine Verpflichtung mehr, eine Mitteilung i.Z.m. der länderbezogenen Berichterstattung abzugeben.

Bild: © Adobe Stock - onephoto

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier