EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Unbestellte Warenlieferungen sind als aggressive Geschäftspraktik verboten

August 2018
Kategorien: Management-Info

Der Kampf um Kunden und Marktanteile bringt es mit sich, dass sich Unternehmen der unterschiedlichsten Werbe- sowie Kundenbindungsmethoden bedienen. Von Sammelpässen, Treuepunkten, Sonderangeboten reicht die Bandbreite bis hin zu Probepackungen, Probeabonnements usw. Abgesehen von der betriebswirtschaftlichen Wirksamkeit der unterschiedlichen Methoden sollte stets darauf geachtet werden, dass dabei keine rechtlichen Grenzen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, überschritten werden.

Der Oberste Gerichtshof (GZ 4 Ob 68/18f vom 29.5.2018) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine kreative Werbeaktion eines Verlagshauses noch im Rahmen des Erlaubten liegt oder bereits eine verbotene aggressive Geschäftspraktik darstellt. Grundsätzlich maßgebend ist hier das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), welches aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken ("Kundenfang") verbietet. Die sogenannte "schwarze Liste" des UWG enthält eine abschließende Aufzählung unzulässiger Geschäftspraktiken. Diese Geschäftspraktiken irreführender oder aggressiver Natur sind unter allen Umständen unlauter und umfassen beispielsweise "das Anbieten von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden" oder "das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen" (etwa in Folge von Einschüchterung).

Weite Auslegung des "Gewerbetreibenden" zum Schutz des Konsumenten

Im konkreten Fall wurden Abonnenten einer Tageszeitung zusätzlich zwei Magazine für ein Monat gratis zugestellt. Die Kunden können nach Ablauf der Testphase die Magazine abbestellen, sofern sie das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4 € pro Monat nicht in Anspruch nehmen möchten. Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen und sah in dieser Konstellation eine aggressive Geschäftspraktik. Es handelt sich dabei nämlich um eine Form unbestellter Waren und Dienstleistungen. Die "schwarze Liste" des UWG sieht darin konkret "die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat". Der Begriff Gewerbetreibender ist für die Schutzfunktion weit auszulegen und umfasst jedes Unternehmen i.S.d. UGB und des KSchG. Entscheidend ist überdies, dass keine Zwangslage beim Verbraucher hervorgerufen werden darf. Daran ändert auch nichts, dass in der vorliegenden Situation keine gleichzeitige Zusendung der Ware und der Zahlungsaufforderung erfolgt war.

Bild: © Kautz15 - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

8

Mitarbeiter

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Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier