EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

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Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

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» BMD-Portal 

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STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Rechnungslegungsänderungs­gesetz 2014 - Spezial - Teil 2

November 2016
Kategorien: Management-Info

Änderungen bei Rückstellungen - Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen

Es wird komplexer! Durch das RÄG 2014 kommt es bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen zum Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag (bisher Rückzahlungsbetrag), welcher bestmöglich zu schätzen ist. Bei der Bewertung sind auch Sachleistungsverpflichtungen zu berücksichtigen wie auch künftige Kostensteigerungen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen.

Besonderheiten gelten für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen - diese sind nach dem Gesetzeswortlaut ab 2016 nach versicherungsmathematischen Methoden zu berechnen. Die AFRAC-Stellungnahme 27 konkretisiert diese Gesetzesbestimmung wie folgt. Die steuerlichen Sonderregelungen bei Rückstellungen gelten ungeachtet weiterhin.

  • Nominalzinssatz: Es ist der Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung zu verwenden, die mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldverpflichtung sowie mit der Währung, in der die Leistungen zu erbringen sind, übereinstimmen. Vereinfachend kann von einer Restlaufzeit von fünfzehn Jahren ausgegangen werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Es kann entweder der aktuelle Stichtagszinssatz oder der Durchschnittszinssatz der letzten fünf bis zehn Jahre stetig angesetzt werden. Der zehnjährige Durchschnittszinssatz betrug laut der Deutschen Bundesbank aktuell etwas über 4% und wird aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach kontinuierlich sinken. Der Stichtagszinssatz liegt in der Bandbreite zwischen 1,00% und 1,50%.
  • Gehaltstrend: Dem Nominalzinssatz steht der sogenannte Gehaltstrend gegenüber. Künftige Gehaltserhöhungen aufgrund von üblichen Karriereschritten sind bei der Ermittlung der Rückstellungen von Anfang an zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Karriereentwicklungen sind nicht zu berücksichtigen.
  • Ansammlungsverfahren: Es besteht ein Wahlrecht zwischen dem Teilwertverfahren und dem nach IAS 19 anzuwendenden Verfahren der laufenden Einmalprämien. Das Wahlrecht ist stetig anzuwenden.
  • Wahrscheinlichkeitsannahmen: Fluktuation, Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten sind anzusetzen, sofern verlässliche statistische Grundlagen vorliegen. Praktisch werden unternehmensindividuelle, repräsentative Grundlagen zur bestmöglichen Schätzung von Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten jedoch in vielen Fällen möglicherweise nicht vorhanden sein.

Laut AFRAC-Stellungnahme 27 kann die Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen in der Praxis auch künftig abweichend vom Gesetzeswortlaut vereinfachend durch eine finanzmathematische Berechnung erfolgen, wenn diese zu einer verlässlichen Annäherung an den versicherungsmathematischen Wert führt. Sofern das angewendete finanzmathematische Verfahren den dargestellten Anforderungen unter anderem in Hinblick auf Zinssatz, Gehaltstrend und Ansammlungsverfahren entspricht, wird man in der Regel von einer verlässlichen Annäherung an einen versicherungsmathematisch ermittelten Rückstellungsbetrag ausgehen können. Eine versicherungsmathematische Berechnung bzw. Kontrollrechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen kann dann unterbleiben.

Kommt es aufgrund geänderter Bewertungen durch das RÄG 2014 zu Zuweisungen bzw. Auflösungen von Rückstellungen, sind diese Unterschiedsbeträge über längstens fünf Jahre zu verteilen. Zu beachten ist, dass diese Verteilungsmöglichkeit nur für Bewertungsänderungen bei Übergang auf das RÄG 2014 besteht. Zur Ermittlung des aus dieser Umstellung resultierenden Unterschiedsbetrages bedarf es daher einer Neuberechnung der Vorjahresrückstellung mit den neuen Parametern (z.B. Vergleich 31.12.2015 mit 1.1.2016). Tendenziell ist zu erwarten, dass die Anwendung der RÄG 2014-Bestimmungen vor allem bei Abfertigungen und Jubiläumsgeldern zu höheren Rückstellungswerten und damit zu einer Verminderung des Eigenkapitals führen werden. Angesichts der unterschiedlichen Wahlrechte, aber auch der in weiterer Folge bestehenden Bindung, sollten die Auswirkungen der Neuberechnung der Personalrückstellungen idealerweise anhand von Probe- und Sensitivitätsberechnungen vorzeitig simuliert werden. Positiv ist zumindest abschließend darauf hinzuweisen, dass der in der Rückstellungszuführung enthaltene Zinsaufwand (Effekt aus der Aufzinsung) künftig im Finanzergebnis gezeigt werden kann. Dadurch kann das operative Ergebnis (EBIT) entlastet werden.

Bild: © NAN - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier