EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

...#HEPBERGER ..

...#IHRSTEUERBERATER ..

...#EINFACH ..

...#EFFIZIENT ..

...#ERFOLGREICH ..

DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Keine Maklerprovision bei Nichterfüllen der vereinbarten Bedingung

August 2016

Obwohl Makler sowohl für Verkäufer als auch für Käufer hilfreich sind, wird gerne an dem Nutzen ihrer Dienstleistungen gezweifelt, wenn es darum geht, die Maklerprovision zu bezahlen. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Maklerprovision im Erfolgsfall absolut gesehen einen nicht unwesentlichen Kostenfaktor ausmachen kann. Oftmals liegt es auch daran, dass die Vereinbarungen zwischen Makler und Auftraggeber Raum für Diskussion bieten. Im nachfolgenden Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof (GZ 8 Ob 131/15w vom 29.3.2016) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Makler selbst dann eine Provision zusteht, wenn eine vorher ausgemachte Bedingung nicht eingetreten ist.

Ausgangspunkt war die Beauftragung eines Maklerbüros für den Verkauf von zwei Häusern, wobei von dem Verkäufer auch der Alleinvermittlungsauftrag an das Maklerbüro vergeben wurde wie auch eine besondere Provisionsvereinbarung für den Fall fehlenden Vermittlungserfolges unterzeichnet wurde. Ebenso wurde vereinbart und schriftlich festgehalten, dass zunächst das eine Haus (das Haus seiner Lebensgefährtin) verkauft werden müsse und erst danach sein eigenes Haus. Bei einem späteren Besichtigungstermin erklärte sich der Verkäufer gegenüber einem Interessenten bereit, sein Haus verkaufen zu wollen, da er ja auch zu seiner Lebensgefährtin ziehen könne. Für die Maklerin war damit offensichtlich, dass der Verkäufer von seiner ursprünglichen Bedingung (Verkauf des Hauses der Lebensgefährtin vor Verkauf des eigenen Hauses) abgegangen war und sobald wie möglich verkaufen wollte. Wenig später wurde besagtes Haus jedoch nicht an die Interessenten vom Besichtigungstermin verkauft, sondern der Verkäufer einigte sich mit zwei anderen Käufern. Infolge wurden auch die Alleinvermittlungsaufträge für die beiden Häuser gekündigt. Mit Hinweis auf mehrere Gründe begehrte die Maklerin die Zahlung der Maklergebühr – auch deshalb, da das Haus des Verkäufers vor Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags verkauft wurde und er ja überdies den Entschluss, sein Haus nun doch vor dem Haus seiner Lebensgefährtin verkaufen zu wollen, gegenüber der Maklerin (mündlich) bekundet hatte.

Schriftform schützt Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte

Das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass Vereinbarungen über den Abschluss und die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen sowie Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nur gelten, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt sind. Unter Ausdrücklichkeit ist zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss. Der OGH betonte, dass dem Schutzzweck entsprechend auch nur schriftlich von einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung abgegangen werden könne. Das bloß mündliche Abgehen von dieser Bedingung während eines Besichtigungstermins ist demnach nicht ausreichend. Hierbei kann auch nicht nur von Änderungen von Einzelheiten eines dem KSchG unterliegenden Vertrags, welche nicht der Schriftform bedingen, ausgegangen werden. Der Verkäufer muss keine Maklerprovision zahlen, da die aufschiebende Bedingung nie eingetreten ist; nämlich, dass das Haus der Lebensgefährtin (zuerst) verkauft wurde.

Der OGH merkte außerdem noch an, dass selbst im Falle des bloßen Vermittlungsauftrags für das Haus des Verkäufers kein Provisionsanspruch seitens der Maklerin besteht. Bei Immobilienmaklern genügt für die Begründung eines Provisionsanspruchs regelmäßig der Nachweis der Kaufgelegenheit – praktisch betrachtet ist dies die erstmalige Namhaftmachung eines neuen, bisher unbekannten potentiellen Interessenten für den Vertragsabschluss. Dies gilt selbst dann, wenn der an der Immobilie Interessierte selbst beim Verkäufer erscheint und sich dort vorstellt. Jedoch begründet der Immobilienmakler dann keinen Provisionsanspruch, wenn der Interessent dem Auftraggeber verschweigt, dass er aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufangelegenheit erfahren hat und deshalb den Auftraggeber (Verkäufer) kontaktiert hat. Im vorliegenden Fall verneinte der OGH – wie auch bereits das Berufungsgericht – den Anspruch auf die Maklerprovision aus dem bloßen Vermittlungsauftrag, da die Maklerin den Verkauf der Liegenschaft an die tatsächlichen Käufer ja gerade nicht vermittelt hat.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

8

Mitarbeiter

869402

Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier