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DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

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Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

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Buchhaltung & LohnverrechnuNG

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Bilanzierung & Buchhaltung

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Steuersachbearbeiter

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INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

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Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

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STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienstmöglichkeiten: ein Überblick für Selbständige

November 2012

Seit Anfang 2010 stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zur Auswahl: vier Pauschalvarianten und eine einkommensabhängige Variante. Mit der Kindergeldregelung soll zum einen erwerbsorientierten Frauen die Verwirklichung des Kinderwunsches erleichtert werden, zum anderen soll die Karenzmöglichkeit für Väter interessanter gemacht werden. Im Rahmen des Artikels werden die unterschiedlichen Arten unter dem Gesichtspunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Zuverdienstmöglichkeit beleuchtet.

Neben der Ergänzung des bislang bestehenden Pauschalsystems durch ein Einkommensersatzsystem führte die Änderung des KBG-Gesetzes im Jahr 2010 zu einer Ausweitung des KBG auf fünf verschiedene Bezugsvarianten, wobei alle Varianten bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile nunmehr eine längere Gesamtbezugsdauer vorsehen. Eine der vier Pauschalvarianten und das einkommensabhängige KBG wurden als Kurzvarianten (12+2) eingeführt. Diese beiden Kurzvarianten hat das Österreichische Institut für Familienforschung an der Universität Wien evaluiert: laut dieser im Mai 2012 veröffentlichten Studie sind neben Indizien für eine steigende Väterbeteiligung auch ein Zusammenhang zwischen dem Erwerbstatus und der Auswahl der KBG Variante erkennbar: Unselbstständig Erwerbstätige ziehen eher die Einkommensersatzleistung, Selbstständige die Pauschalvariante vor.

Bevor auf die Höhe und die Zuverdienstmöglichkeiten der beiden Systeme eingegangen wird, sind die generellen Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld anzuführen:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
  • Anspruch auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe,
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich,
  • Für Nicht-Österreicher: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich,
  • Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
  • Beachtung der Zuverdienstgrenze (jährlich 16.200 € bzw. alternativ 60 % des letzten Einkommens. Ausnahme beim einkommensabhängigen KBG: 6.100 €)
  • Einkommensabhängiges KBG: mind. 6 Monate in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Antragstellers vor der Geburt des Kindes (wobei Zeiten, in denen Beihilfe oder Wochengeld gewährt wird, den Zeiten der tatsächlichen Ausübung gleichgestellt werden). Ähnliches gilt für Zeiten der Karenz bei Ruhendmeldung (nicht jedoch Abmeldung) des Gewerbes, wenn unmittelbar davor eine 6 Monatige Erwerbstätigkeit zutraf. Im Bezugszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes

Anspruchszeitraum

Kinderbetreuungsgeld

max. bis zur Vollendung
30./36. Lebensmonat

14,53 €/Tag = rd. 436 €/Monat

max. bis zur Vollendung
20./24. Lebensmonat

20,80 €/Tag = rd. 624 €/Monat

max. bis zur Vollendung
15./18. Lebensmonat

26,60 €/Tag = rd. 800 €/Monat

max. bis zur Vollendung
12./14. Lebensmonat

33,00 €/Tag = rd. 1.000 €/Monat

Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens

Das einkommensabhängige KBG beträgt 80 % der Letzteinkünfte bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, wobei ein Elternteil nie mehr als 12 Monate KBG beziehen kann. Der Tagessatz ist mit max. 66 € gedeckelt und entspricht rd. 2.000 € im Monat. Bei der Berechnung des Tagesbetrages kommt folgende Formel zur Anwendung: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 +4.000) / 365.

Für die Berechnung sind die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbständiger Arbeit) des relevanten Einkommensteuerbescheides maßgeblich. Relevant sind jene Steuerbescheide des Kalenderjahres vor der Geburt, in dem unabhängig für welches Kind kein KBG bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Die Erwerbseinkünfte werden um 3,5% erhöht und in weiterer Folge als „maßgebliche Einkünfte“ bezeichnet. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG sind bei der Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht einzubeziehen.

Falls der relevante Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, wird zunächst ein vorläufiges einkommensabhängiges KBG iHv. 33,- € ausbezahlt. Bei Vorliegen des Bescheides wird der Tagesbetrag neu berechnet, liegt der ermittelte Satz über dem vorläufigen wird die Differenz nachbezahlt. Liegt die Neuberechnung darunter, sollte die Möglichkeit genutzt werden, auf die Kurzvariante des Pauschalbetrages umzusteigen, da andernfalls eine Rückforderung droht. Bei späterer Änderung eines Steuerbescheides muss eine rückwirkende Neubemessung und Berichtigung beantragt werden. (Eine Korrektur seitens der Behörde erfolgt nur bei durch den Antragsteller verschuldet unrichtigen Steuerbescheiden.)

Auf folgende Punkte ist bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen KBG weiters zu achten:

  • Es gibt keinen Mehrlingszuschlag und keinen Zuschuss bzw. Beihilfe zum KBG.
  • Für jeden Elternteil wird der einkommensabhängige Tagesbetrag separat berechnet.
  • Die einmal gewählte Variante des KBG kann nicht mehr geändert werden und bindet auch den anderen Elternteil.

Anspruchszeiträume

Das KBG kann frühestens ab Geburt des Kindes (bei Adoptivkindern: ab Übernahme in Pflege) bezogen werden. Wird der entsprechende Antrag auf KBG erst später gestellt, so wird höchstens 6 Monate rückwirkend KBG gewährt. Während des Bezuges von Wochengeld (auch vor Geburt eines weiteren Kindes) ruht der Anspruch auf KBG in der Höhe des Wochengeldes (nicht jedoch wenn der Vater KBG bezieht). Das Wochengeld beträgt nach den Bestimmungen des GSVG 26,97 € (2012) täglich, bei der kürzesten Pauschalvariante und gegebenenfalls beim einkommensabhängigen KBG kommt es zum Anspruch. Das KBG kann in Blöcken von mindestens zwei Monaten von den Elternteilen in Anspruch genommen werden, ein zweimaliger Wechsel untereinander ist möglich.

Zuverdienstgrenzen

Die Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten beträgt jährlich 16.200 € oder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze iHv 60 % des letzten Einkommens, das im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ohne KBG-Bezug erzielt wurde. Beim einkommensabhängigen KBG darf der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte pro Jahr 6.100  (bis 31.12.2011: 5.800 €) nicht übersteigen. Es werden nur die Einkünfte jenes Elternteils herangezogen, das KBG bezieht. Für die Ermittlung des Zuverdienstes sind für Geburten ab 2012 die steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte pauschal um 30 % zu erhöhen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen (BSp: GmbH Gewinnanteile) und sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG werden nicht (mehr) berücksichtigt.

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das KBG für einzelne, ganze Kalendermonate im Vorhinein verzichtet werden. Eine Verzichtserklärung muss rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze, ist die Differenz bis maximal in Höhe des bezogenen KBG zurückzuzahlen.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden als Jahreseinkommen gleichmäßig auf die einzelnen Monate aufgeteilt. Um nachweisen zu können, dass Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor oder nach Bezug des KBG bzw. während des Verzichtszeitraumes erzielt wurden, ist eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen.

Fazit: Für Pauschalvarianten sprechen flexiblere Zuverdienstregelungen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist als Ersatz des Erwerbseinkommens konzipiert und die Zuverdienstmöglichkeit deutlich eingeschränkt. Um eine (auch anteilige) Rückzahlung des KBG zu vermeiden, sind die unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen jedenfalls zu beachten. Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften bleiben bei beiden Systemen bei der Berechnung des Zuverdienstes unberücksichtigt. Die Abgrenzung der Einkünfte vor / nach Bezug des KBG kann sich aufwendig gestalten. Auch kann es vorteilhaft sein, für einzelne Monate auf den KBG-Bezug zu verzichten, wobei auch hier eine nachvollziehbare Abgrenzung erforderlich ist.

Nützliche Links

Berechnung des Zuverdienstes:
https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/

Online-Ratgeber der Wirtschaftskammer:
http://www.kinderbetreuungsgeld.or.at

KBG-Vergleichsrechner:
http://www.bmwfj.gv.at

Bild: © NAN - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier