EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

...#HEPBERGER ..

...#IHRSTEUERBERATER ..

...#EINFACH ..

...#EFFIZIENT ..

...#ERFOLGREICH ..

DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter

Juli 2010
Kategorien: Management-Info

Seit 1. September 2009 gibt es für die – vor allem in schwierigen Wirtschaftszeiten wichtigen – Ein-Personen-Unternehmen eine besondere Förderung: die Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter. Die Förderung wird vom AMS vergeben und zielt aufgrund der derzeit besonders schlechten Situation am Jugendarbeitmarkt auf die Einstellung junger Menschen ab.

Zur Inanspruchnahme der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ein-Personen-Unternehmer (oder sein Geschäftsführer) muss GSVG-versichert sein. Nicht förderbar sind Selbständige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und nur unfallversichert sind.
  • Der Mitarbeiter ist im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anzustellen, nicht förderbar sind freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer o.ä. Zudem sind Lehrlinge sowie Ehegatten und Lebensgefährten und Verwandte bis zum 2. Grad von der Förderung ausgeschlossen.
  • Als Beschäftigte förderbar sind Personen, die höchstens das 30. Lebensjahr vollendet haben und entweder unmittelbar davor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind, oder arbeitslos sind und seit mindestens zwei Wochen beim AMS arbeitslos gemeldet sind.
  • Zuvor geringfügig Beschäftigte oder Mitarbeiter, die nicht länger als einen Monat beschäftigt wurden, sind bei der Frage, wann ein Beschäftigter als „erster Mitarbeiter“ gilt, nicht zu berücksichtigen. Wurde jedoch zuvor bereits ein freier Dienstnehmer für länger als einen Monat beschäftigt, ist der erste echte Dienstnehmer nicht förderbar.
  • Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen.
  • Das geförderte Dienstverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.

Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen kann bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Förderbegehren eingebracht werden. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, da für später eingebrachte Anträge keine Förderung gewährt wird.

Da die Förderung die Reduktion der Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber intendiert, beträgt die Förderhöhe 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes, 12 mal pro Jahr (nicht zur Berechnungsgrundlage zählen dabei Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Provisionen). Es sollen damit die Dienstgebersozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge für die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten werden.

Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Die Beihilfe berechnet sich aus dem im Förderungsbegehren angegebenen monatlichen Bruttolohn/-gehalt, eine spätere Lohn-/Gehaltserhöhung während des Förderungszeitraumes wird nicht berücksichtigt.

Die Auszahlung der Förderung kann monatlich, vierteljährig, halbjährig oder einmalig auf ein Bankkonto im Nachhinein erfolgen. Für die erste Auszahlung ist die Vorlage eines Dienstzettels und eines Nachweises über die aufrechte GSVG-Versicherung des Arbeitgebers erforderlich. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages erfolgt erst nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung. Bis sechs Wochen nach Ende des Förderzeitraums bzw. nach Ende des Dienstverhältnisses ist zum Zwecke dieser Prüfung ein Ausdruck des Lohnkontos sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorzulegen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist wird ein Urgenzschreiben mit einer weiteren Frist von sechs Wochen an den Förderwerber übermittelt. Lässt dieser die Frist wieder ungenützt verstreichen, ist der Anspruch verwirkt und bereits ausbezahlte Förderbeträge sind zurückzuzahlen.

Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr gewährt. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig beendet, wird die Förderung eingestellt und aliquot abgerechnet. Um die Förderung in möglichst hohem Ausmaß auszuschöpfen, sollte daher ein langfristiges Dienstverhältnis (mind. ein Jahr) angestrebt werden, da bei Beendigung des bestehenden und Beginn eines neuen Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den „ersten“ Mitarbeiter nicht mehr gegeben sind und daher keine weitere Förderung gewährt wird.

Die Förderung ist bis 2013 befristet. Das bedeutet, dass im Jahr 2013 zwar noch Anträge eingebracht werden können, die jeweilige Förderung endet jedoch jedenfalls per 31.12.2013. Der letztmögliche Zeitpunkt des Beginns eines geförderten Dienstverhältnisses ist der 1.11.2013.

Bild: © ra2 studio - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

8

Mitarbeiter

869402

Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier