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DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
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Bilanzierung & Buchhaltung

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Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

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» Reisekostenersätze Inland

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Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

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STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Der Ausgleich

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info

Im Gegensatz zum Konkurs ist der Ausgleich ein Sanierungsverfahren. In der Praxis am bedeutsamsten ist dabei der Zwangsausgleich, es gibt jedoch auch andere Formen des Ausgleichs, über die im Folgenden ein Überblick gegeben werden soll.

1. Der außergerichtliche Ausgleich (Stiller Ausgleich)

Dieser Ausgleich findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, ein Gericht ist nicht eingebunden, sondern der Schuldner schließt privatrechtliche Vereinbarungen mit seinen Gläubigern, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Im Gegensatz zum gerichtlichen Ausgleich, in dem das Mehrheitsprinzip gilt, müssen alle Gläubiger dem stillen Ausgleich zustimmen. Es gibt keine Konkurssperre, d.h. die Gläubiger können auch weiterhin Exekutions- und Konkursanträge stellen. Zu beachten ist, dass bestimmte Gläubiger, wie z.B. die Sozialversicherungsträger, einem stillen Ausgleich grundsätzlich nicht zustimmen.

2. Der gerichtliche Ausgleich

Der gerichtliche Ausgleich stellt ein eigenständiges Insolvenzverfahren dar. Die Ausgleichseröffnung erfolgt durch einen in der Insolvenzdatei bekannt zu machenden Gerichtsbeschluss. Zur Überwachung des Schuldners wird ein Ausgleichsverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung stimmt nach dem Mehrheitsprinzip über den Ausgleichsvorschlag des Schuldners ab. Das Gericht hat den Ausgleich zu bestätigen.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfüllt sein (siehe auch Management-Info 18/2008):

  • Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung oder
  • drohende Zahlungsunfähigkeit.
    Im Gegensatz zum Konkursantrag kann der Schuldner einen Ausgleichsantrag bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Drohend ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn zwar die fälligen Forderungen noch erfüllt werden können, die zukünftig fälligen jedoch nicht mehr und die Zahlungsunfähigkeit daher mit großer Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht.
  • Antrag des Schuldners:
    Gläubiger können keinen Ausgleichsantrag stellen.
  • Ausgleichsvorschlag und sonstige Beilagen:
    der Ausgleichsantrag hat insbesondere den Ausgleichsvorschlag und Angaben zur Aufbringung der Mittel für den Ausgleich zu enthalten.
  • Quote von 40%
    Ein gerichtlicher Ausgleich kann nur zustande kommen, wenn der Schuldner in der Lage ist, den Gläubigern eine Mindestquote von 40% ihrer Forderungen zu bezahlen, zahlbar innerhalb von höchstens zwei Jahren.

In welchen Fällen ist der gerichtliche Ausgleich insbesondere unzulässig?

  • Der Schuldner ist flüchtig oder wurde wegen betrügerischer Krida verurteilt.
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre wurde ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen.

Welche Wirkungen hat die Ausgleichseröffnung?

Der Schuldner wird vom Rest seiner Schulden befreit. Anders als beim Konkurs bleibt der Schuldner regelmäßig Verwalter seines Vermögens. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw. der Genehmigung durch das Ausgleichsgericht.

3. Der Zwangsausgleich (Ausgleich im Konkurs)

Voraussetzungen sind:

  • Antrag des Schuldners.
  • Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von maximal zwei Jahren

Der Zwangsausgleich ist ein Ausgleich im Konkurs. Der Schuldner kann einen Ausgleichsantrag im Konkursverfahren stellen. Dabei müssen grundsätzlich alle Konkursgläubiger gleich behandelt werden. Der Masseverwalter prüft, ob der Zwangsausgleich im Interesse der Konkursgläubiger ist und voraussichtlich erfüllbar sein wird. Die Gläubiger stimmen über den Ausgleichsantrag ab. Der Zwangsausgleich ist öffentlich bekannt zu machen. Es erfolgt wie beim gerichtlichen Ausgleich eine gerichtliche Bestätigung.

Die wesentlichsten Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs sind die Aufhebung des Konkursverfahrens und die Restschuldbefreiung des Schuldners. Gerät der Schuldner allerdings nach Eröffnung des Zwangsausgleichs in qualifizierten Verzug mit seinen Zahlungen, können die Forderungen der Gläubiger wieder aufleben, es kommt uU zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderungen.

4. Die begünstigte Besteuerung des Sanierungsgewinnes

Beim Schuldner entsteht ein Gewinn, wenn er im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens eine Restschuldbefreiung erreicht. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, die Steuerpflicht wird jedoch - im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs - im Ausmaß des Schuldennachlasses nicht besteuert. Für detaillierte Informationen diesbezüglich wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

Bild: © B. Wylezich - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier