EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

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» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Das Unternehmensreorganisationsgesetz

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info

Im Jahr 1997 trat das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft (s. Management-Info 04/2004). Seitdem wurde dieses Gesetz, das Unternehmern eine Hilfestellung in der Krise bieten soll, mehrmals novelliert. Bei einer Reorganisation des Unternehmens nach dem URG handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eine nachhaltige Weiterführung nicht insolventer, aber im Bestand gefährdeter Unternehmen ermöglichen soll. Für prüfpflichtige Unternehmen bestehen Haftungsbestimmungen im Fall eines späteren Konkurses oder Anschlusskonkurses.

Wann besteht Unternehmensreorganisationsbedarf?

Nach dem Gesetz ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die Reorganisation wird definiert als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.

Das Reorganisationsverfahren

Im Fall eines Reorganisationsbedarfes kann ein Unternehmer beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens stellen. Er hat im Zuge dieses Antrages zu erklären, dass er nicht insolvent ist und sein Unternehmen einer Reorganisation bedarf. Das Gericht hat in der Folge ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Binnen 60 Tagen ist vom Unternehmer ein Reorganisationsplan vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage inklusive deren Erfolgsaussichten zu enthalten hat. Der Reorganisationsplan hat sich auch mit den geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Der Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht überschreiten. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer, der sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unverzüglich zu informieren hat und unter anderem festzustellen hat, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat ein Gutachten über den vom Unternehmer vorgelegten Reorganisationsplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Kommt der Reorganisationsprüfer zum Schluss, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, so ist das Reorganisationsverfahren aufzuheben. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Aufwandersatz und Entlohnung zu leisten. Dafür ist vom Unternehmer beim Gericht ein Kostenvorschuss zu erlegen. Das Reorganisationsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, es erfolgen insbesondere keine Eintragungen in die Insolvenzdatei.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen gemäß § 21 URG nicht dem Eigenkapitalersatzrecht (Management-Info 15/2007).

Haftungsbestimmungen

Das URG enthält Haftungsbestimmungen für die vertretungsbefugten Organe bestimmter juristischer Personen, die im Fall eines Konkurses bzw. Anschlusskonkurses zur Anwendung kommen, sofern die vertretungsbefugten Organe des Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag folgende Unterlassungen gesetzt haben:

  • trotz des Berichtes des Abschlussprüfers über eine Eigenmittelquote von weniger als 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren wurde kein Reorganisationsverfahren beantragt bzw. fortgesetzt, oder
  • die rechtzeitige Aufstellung eines Jahresabschlusses wurde unterlassen oder
  • der Abschlussprüfer wurde nicht unverzüglich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt.

Dasselbe gilt für eingetragene Personengesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig sind und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG). Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.

Die Haftung der Organwalter ist mit EUR 100.000,- pro Person begrenzt.

§ 25 URG normiert eine Haftung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung, wenn diese ein Reorganisationsverfahren abgelehnt haben und in der Folge der Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Auch hier besteht eine Haftungsobergrenze von EUR 100.000,-.

Die Haftung tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach der Abschlussprüfung ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, in dem ein Reorganisationsbedarf verneint wurde. Erstattet der Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes, so tritt eine Haftung nicht ein.

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen werden kann, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können wie auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen vorgenommen wurden, selbst wenn diese erfolglos geblieben sind.

Bild: © webdata - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier