EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Eigenkapitalersatzrecht oder die Grenzen der Finanzierungsfreiheit

November 2007
Kategorien: Management-Info

Das Eigenkapitalersatzrecht ist Anfang 2004 in Kraft getreten und stellt daher keine ganz neue Rechtsmaterie mehr dar. In der Praxis haben sich aber erst in jüngerer Vergangenheit die Verfahren gehäuft, bei denen Gesellschafter zu Rückzahlungen verpflichtet wurden. Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung in Folge der teilweise chronisch schwachen Eigenkapitalausstattung zahlreicher Branchen werden die wichtigsten Fakten zum Eigenkapitalersatzrecht daher nachfolgend dargestellt.

"Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt ist Eigenkapital ersetzend."

Die Folgen eines Eigenkapital ersetzenden Kredites liegen darin, dass bis zur Beendigung der Krise der Kredit an den Gesellschafter nicht zurückgezahlt werden darf. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

Gesellschaft: Die Bestimmungen gelten nur für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die GmbH & Co KG sowie für Genossenschaften mit beschränkter Haftung. Keine Anwendung finden sie daher auf Vereine, Personengesellschaften, Privatstiftungen oder Einzelunternehmen.

Gesellschafter: Betroffene Gesellschafter sind nur jene, die Kontrolle (durch Stimmrechtsmehrheit, Stimmrechtsverträge, Recht zur Bestellung der Aufsichts- und Geschäftsführungsorgane) über die Gesellschaft ausüben bzw eine qualifizierte Beteiligung (mindestens 25% Anteil) halten. Im Konzern bestehen Sonderregeln, so dass eine direkte kapitalmäßige Beteiligung in der Regel nicht erforderlich ist. Stille Gesellschafter können ebenfalls unter die Bestimmungen fallen, wenn sie am Unternehmenswert mit mindestens 25% beteiligt sind (atypisch stille Beteiligungen). Sonderbestimmungen bestehen auch für Treuhandverhältnisse.

Krise: Ein Unternehmen befindet sich dann in der Krise, wenn die insolvenzrechtlichen Tatbestände (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) gegeben sind oder die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes aufgrund einer unter 8% liegenden Eigenmittelquote und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren vorliegen. In diesem Fall kann durch ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders allerdings der Gegenbeweis geliefert werden, dass trotz Unterschreiten der Kennzahlen keine Krise vorliegt.

Kredit: Hier erfolgt eine Negativabgrenzung. Kredite aus Warenlieferungen (mit Zahlungszielen von maximal sechs Monaten) und kurzfristige Geldkredite mit einer Dauer von maximal 60 Tagen sind unkritisch. Wird ein kurzfristiger Kredit jedoch prolongiert, so fällt er unter das Eigenkapitalersatzrecht. Kredite, die vor dem 1.1.2004 gegeben wurden, sind nicht erfasst. Gleiches gilt auch für Kredite, die vor Eintritt der Krise gegeben wurden. Eine Stundung dieser Kredite führt zu keiner Qualifizierung als Eigenkapital ersetzende Mittel. Auch Nutzungseinlagen (Gesellschafter arbeitet umsonst für seine Gesellschafter bzw stellt Anlagen oder Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung) fallen nicht unter das Eigenkapitalersatzrecht. Hier können sich jedoch im Insolvenzfall Einschränkungen (bis zu einem Jahr) bei der Rückforderbarkeit ergeben, wenn dieser Gegenstand zur (vorübergehenden) Weiterführung des Unternehmens durch den Masseverwalter benötigt wird.

Schließlich ist noch zu beachten, dass auch die Bürgschaft oder die Bestellung von Sicherheiten durch den Gesellschafter für einen Kredit der Gesellschaft in der Krise dazu führt, dass der Gläubiger sofort auf den (bürgenden) Gesellschafter zugreifen kann bzw der Gesellschafter für von der Gesellschaft getilgte Zahlungen aufkommen muss. Ein Regress des Gesellschafters an der Gesellschaft ist während der Krise unzulässig. Im Ausgleichsfall verliert der Gesellschafter sämtliche Regressansprüche, die über die Ausgleichsquote hinausgehen zur Gänze.

Angesichts der mitunter heiklen Folgen für gewährte Gesellschafterkredite ist daher jede Finanzierungsentscheidung in Krisenzeiten besonders gut zu überlegen. In einigen Fällen wird es zweckmäßig sein, anstelle von Fremdkapital Eigenkapital in Form eines Gesellschafterzuschusses zuzuführen. Durch die Stärkung der Eigenkapitalquote verbessern sich auch wesentliche Kennzahlen für Bankenratings (Stichwort Basel II) und möglicherweise kann eine zusätzliche Fremdfinanzierung durch Banken leichter erreicht werden. Die in den ungebundenen Kapitalrücklagen erfassten Gesellschafterzuschüsse können zur Schaffung eines ausschüttbaren Bilanzgewinnes wieder aufgelöst werden und auf diese Weise in Form einer Gewinnausschüttung (da Einlagenrückzahlung auch KEST-frei) bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation wieder an den Gesellschafter rückgeführt werden. An Verkehrssteuern fallen bei einem Gesellschafterdarlehen 0,8% Darlehensgebühr an, ein Gesellschafterzuschuss unterliegt der 1%igen Gesellschaftsteuer (Möglichkeit eines steuerfreien "Großmutterzuschusses").

Bild: © davros - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier