EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Fallen bei der Einbringung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in eine GmbH

Oktober 2005
Kategorien: Management-Info

Seit der Senkung der Körperschaftsteuer (KöSt) von 34% auf 25% ist es zu einer regelrechten "Einbringungswelle" gekommen. Zahlreiche Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haben dabei ihre Betriebe unter Anwendung der Begünstigungen des Umgründungsteuerrechts (insbesondere vorläufig keine Aufdeckung der stillen Reserven) in die Rechtsformeiner GmbH übergeführt.

Neben der 25% KöSt gibt es auch weitere handfeste steuerliche Vorteile.

Bei beabsichtigter Betriebsaufgabe bzw -veräußerung bestehen für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nur unter relativ engen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen, während der Gewinn aus dem Verkauf eines (mehr als 1%igen) Anteils an einer GmbH nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist (Behaltefrist) nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz (max knapp 25%) versteuert werden muss. Die Einbringung in eine GmbH kann daher eine sinnvolle Vorbereitung für eine beabsichtigte Unternehmensveräußerung sein. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, durch sogenannte unbare Entnahmen Geld vorläufig steuerfrei aus der neu gegründeten GmbH zu entnehmen.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für eine Einbringung in eine GmbH sind daher durchaus attraktiv. Allerdings muss eine solche Umgründung sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Beitrages werden grundsätzliche Themen und Problemstellungen dargestellt; die Durchführung der Umgründung sollten Sie aber unbedingt gemeinsam mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder durchführen.

Was es zu beachten gilt:

Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das heißt, dass die GmbH nicht automatisch in die abgeschlossenen Verträge eintritt. Damit die Verpflichtungen und Rechte aus Verträgen vom Einbringenden auf die übernehmende GmbH übergehen können, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen bisherigen Vertragspartners. Zu beachten ist auch, dass der Einbringende seinen Vertragspartnern grundsätzlich weiter haftbar bleibt (außer es können entsprechende Vereinbarungen mit den Vertragspartnern erzielt werden). Es sollte daher rechtzeitig mit den Vertragspartnern Kontakt aufgenommen werden, um nach erfolgter Einbringung böse Überraschungen zu vermeiden.

Arbeitsverhältnisse sind von dieser Zustimmungsbedürftigkeit grundsätzlich ausgenommen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf die GmbH über, die diese mit allen Rechten und Pflichten fortführt.

Für die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes ist das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages notwendig. Ein solcher ist jedenfalls dann vollständig, wenn er folgende Punkte enthält:

  • Den Einbringenden (Name bzw Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer);
  • den Einbringungsstichtag (Dieser kann auf einen Zeitpunkt - maximal jedoch neun Monate - rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Einbringungsvertrages liegt.);
  • die aufnehmende GmbH;
  • das definierte Einbringungsvermögen unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Jahres- oder Zwischenabschluss und die darauf aufbauende Einbringungsbilanz;
  • die dafür vereinbarte Gegenleistung.

Wichtig ist, dass das eingebrachte Vermögen genau definiert ist. Sofern als Einbringungsstichtag nicht der 31.12. gewählt wird, muss ein Zwischenabschluss zum Einbringungsstichtag erstellt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.
Beim eingebrachten Vermögen muss es sich um einen "Betrieb" im Sinne des Einkommensteuergesetzes handeln. Einbringungsfähiges Vermögen liegt daher dann vor, wenn der Betrieb der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient.

Positiver Verkehrswert

Das eingebrachte Vermögen muss jedenfalls am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen. Im Zweifel hat der Einbringende den positiven Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die jüngste Praxis zeigt, dass Firmenbuchgerichte und Finanzämter immer öfter Sachverständigengutachten verlangen, insbesondere wenn buchmäßig überschuldete Betriebe eingebracht werden sollen. Damit die Umgründung nicht scheitert, sollte daher bei Zweifel über das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes rechtzeitig ein Bewertungsgutachten eingeholt werden. Für diese Zwecke sollten geeignete Planungsrechnungen vorliegen, die der Bewertung des Sachverständigen zugrunde gelegt werden können.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass vor Entscheidung für eine Umgründung auch außersteuerliche Aspekte berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen insbesondere rechtsformspezifische Kosten einer GmbH wie zB Kosten für eine allfällige Jahresabschlussprüfung, aufwendigere Organisationsstruktur einer GmbH, Kosten anlässlich der Namensänderung (Briefpapier, Benachrichtigung Lieferanten wegen richtiger Rechnungslegung - Vorsteuerabzug!) etc, aber auch Vorteile wie zB Haftungsbeschränkungen für die Eigentümer. Ob sich eine Einbringung im Einzelfall dann auch wirklich "lohnt", sollte daher unbedingt vorab mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder diskutiert werden.

Bild: © ki33 - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier