EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Mietzinsanhebung gemäß § 12a MRG

Juli 2005

Veräußert ein Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters ex lege aufgrund § 12a MRG (Mietrechtsgesetz) in das Hauptmietverhältnis ein. Diese Regelung gilt jedoch nur im Vollanwendungsbereich des MRG. Die Mietrechte gehen somit auf den Erwerber des Unternehmens über ohne, dass der Vermieter ein Kündigungsrecht hat, oder den Übergang der Mietrechte verhindern könnte.

Der Vermieter ist jedoch berechtigt bei Unternehmensveräußerung den Mietzins anzuheben, falls der bisher vom ehemaligen Mieter und Unternehmensveräußerer bezahlte Mietzins niedriger ist als der angemessene Mietzins.

Die Möglichkeit zur Mietzinsanhebung greift jedoch auch unter anderem dann, wenn Hauptmieter eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und in dieser eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit stattfindet.

Eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit bei einer juristischen Person liegt insbesondere vor, wenn gesellschaftsrechtlichen Änderungen der Mietergesellschaft (z.B. Anteilsverkauf bei einer GmbH) dazu führen, dass einen Wechsel in der Position der Person gibt, die die unternehmerischen Geschicke der Mietergesellschaft bestimmen kann. Dieses Merkmal tritt jedenfalls ein, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der Mietergesellschaft den Eigentümer wechseln. Jedoch führt es auch zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit, wenn durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ein ehemaliger Minderheitsgesellschafter Mehrheitsgesellschafter wird.

Beispiel: Ein bisheriger Gesellschafter mit einem Anteil von 25% der Gesellschaftsanteile erwirbt weitere 26% der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft, sodass er danach Eigentümer von 51% der Gesellschaftsanteile ist.

Durch den Ankauf von 26% der Anteile und Aufstockung auf 51% hat sich die rechtliche und wirtschaftliche Einflussnahmemöglichkeit jedenfalls verändert, weil nach dieser Transaktion ein neuer Mehrheitsgesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch dieser geschilderte Machtwechsel nicht unbedingt Voraussetzung. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haben rund 43% ihrer Gesellschaftsanteile über mehrere Jahre vor allem auf vier Privatstiftungen übertragen. Keine der Stiftungen konnte jedoch durch diese Übertragungen einen beherrschenden Einfluss auf die Mietergesellschaften ausüben. In der Folge erhielt eine dieser vier Privatstiftungen noch zusätzlich ein befristetes Fruchtgenussrecht an 10% den Gesellschaftsanteilen. Somit haben mehr als 50% der Gesellschaftsanteile den wirtschaftlichen Eigentümer gewechselt. Bereits diese Übertragung der Gesellschaftsanteile war für den Obersten Gerichtshof ausreichend, um von einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglich auf die Mietergesellschaft auszugehen und wurde dem Anhebungsbegehren des Vermieters stattgegeben. Dies, obwohl dabei kein eigentlicher Machtwechsel vorgelegen ist, weil keiner der "neuen" wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaftsanteile einen entscheidenden oder alleinigen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen konnte.

War in der Vergangenheit insbesondere durch die Machtwechseltheorie abschätzbar ob und wann eine gesellschaftsrechtliche Änderung zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit im Sinne des § 12a MRG führte, ist aufgrund dieser Judikatur Ungewissheit aufgetreten.

Um auf Nummer sicher zu gehen, besteht die Möglichkeit vor jeder Unternehmensveräußerung den angemessenen Mietzins von der Schlichtungsstelle festsetzen zu lassen, welcher dann verbindlich ist, soferne die Unternehmensveräußerung (oder Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit) innerhalb eines Jahres ab Entscheidung der Schlichtungsstelle erfolgt. Es empfiehlt sich bei der Gefahr der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit jedenfalls einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um für die konkrete Situation die geeignete Strategie zu finden.

Bild: © kim - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier