EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

...#HEPBERGER ..

...#IHRSTEUERBERATER ..

...#EINFACH ..

...#EFFIZIENT ..

...#ERFOLGREICH ..

DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Management-Info - Archiv

Rechtsformwahl im Zuge der Steuerreform 2004/2005

Dezember 2004
Kategorien: Management-Info

Die Rechtsformwahl gehört zu den wichtigsten, aber auch schwierigsten, unternehmerischen Entscheidungen. In den vorangegangenen Ausgaben der Management-Info haben wir Ihnen die wichtigsten Rechtsformen übersichtlich dargestellt. Neben zahlreichen anderen Kriterien spielt hierbei die je nach Rechtsform unterschiedliche Steuerbelastung eine entscheidende Rolle.

:: Steuerreform 2004/2005

Ab 2004 werden nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften bis zu einer Höhe von € 100.000,- mit dem halben Durchschnittssteuersatz (maximal 25%) besteuert, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen (§ 11a EStG). Für Kapitalgesellschaften wird der Körperschaftsteuersatz ab 2005 von 34% auf 25% abgesenkt.

Mit der Steuerreform 2004/2005 wurden also neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen, die es für viele Unternehmen notwendig machen, die ursprüngliche Wahl der Rechtsform kritisch zu hinterfragen.

:: Rechtsformwahl bei Vollausschüttung: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft?

Bis 2004 unterliegen Gewinne einer Kapitalgesellschaft, sofern sie in voller Höhe an natürliche Personen ausgeschüttet werden, einer Gesamtsteuerbelastung von 50,50% (34% Körperschaftsteuer zuzüglich 25% Kapitalertragsteuer auf den verbleibenden Nettogewinn). Diese Belastung sinkt ab 2005 auf 43,75%.

Die Gesamtsteuerbelastung einer vollausschüttenden Kapitalgesellschaft stellt eine sogenannte "flat tax-rate" dar, die im Gegensatz zur Einkommensteuer unabhängig von der Höhe des Gewinnes immer in selber prozentueller Höhe (ab 2005 43,75%) anfällt. Eine Steuerbelastung von 43,75% ergibt sich erst bei einem Einkommen von € 134.640,- ("Break-Even-Point") unter Berücksichtigung der ab 2005 geltenden vier Tarifstufen sowie eines Steuersatzes von 50% ab einem Einkommen von € 51.000,-. Erst ab diesem Break-Even-Point ergibt sich bei vollausschüttenden Kapitalgesellschaften eine Gesamtsteuerbelastung, die unter jener eines Personenunternehmens liegt.

Steuerbelastung Kapitalgesellschaft bis 2004 ab 2005
Gewinn 100,00 100,00
KöSt (34% bzw 25%) -34,00 -25,00
Nettogewinn 66,00 75,00
KESt (25%) -16,50 -18,75
Nettoausschüttung 49,50 56,25
Gesamtsteuerbelastung 50,50 43,75

:: Rechtsformwahl bei Thesaurierung / nicht entnommener Gewinn: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft?

Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet werden, unterliegen ab 2005 einer Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 25%. Bei Personengesellschaften ist ab 2004 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- p.a. (§ 11a EStG) zu berücksichtigen. Die Höchstgrenze gilt pro Betrieb und pro Person. Durch diese Bestimmung wird der Vorteil für Personenunternehmen erheblich erweitert. Eine Durchschnittssteuerbelastung von 25% wird unter Berücksichtigung des § 11a EStG erst bei einem Einkommen von € 119.586,- ("Break-Even-Point") erreicht.

Es ist jedoch zu beachten, dass die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden kann.

Liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG (z.B. freiberufliche Tätigkeit) vor, wird der "Break-Even-Point" bereits bei einem Einkommen von € 27.688,- erreicht; bei Überschreiten dieser Grenze ist bei Nichtausschüttung der Gewinne die Rechtsform der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft.

Vollentnahme Gewinn
Inanspruchnahme Steuerbegünstigung
"maximaler nicht entnommener Gewinn"
(§ 11a EStG)
Gewinn
ESt
ESt in %
ESt
Steuervorteil
(§ 11aEStG)
ESt in %
30.000
7.930
26,4
50.000
16.649
33,3
70.000
26.585
38,0
100.000
41.585
41,6
150.000
66.585
44,4
200.000
91.585
45,8
300.000
141.585
47,2
400.000
191.585
47,9
500.000
241.985
48,3
3.965
3.965
13,2
8.325
8.325
16,7
13.293
13.293
19,0
20.793
20.793
20,8
44.390
22.195
29,6
68.689
22.896
34,3
117.988
23.598
39,3
167.637
23.948
41,9
217.427
24.159
43,5

:: Mehrperiodenvergleiche

Die Entscheidung betreffend die Rechtsformwahl sollte nicht ausschließlich auf Basis einer statischer Vergleichsrechnung getroffen werden, die sich nur auf eine Periode bezieht. Folgende Punkte sollten bei der Rechtsformwahl berücksichtigt werden:

  • Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen im Privatvermögen ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn der Gesellschafter weniger als 1% und länger als 1 Jahr beteiligt war. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne werden zum ermäßigten Steuersatz (halber Durchschnittsteuersatz) versteuert.
  • Die Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften sind stets steuerpflichtig. Gegebenenfalls können Begünstigungen (Freibetrag, halber Durchschnittsteuersatz oder Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre) zum tragen kommen.
  • Bei der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG für nicht entnommene Gewinne ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Nachversteuerung kommt, wenn - entnahmebedingt - innerhalb von sieben Jahren ein Absinken des Eigenkapitals eintritt.
  • Bei Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, als nicht wesentlich beteiligter (<25%) Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis ein begünstigt besteuertes 13. und 14. Gehalt (6%!) zu beziehen.
  • Der unterschiedliche zeitliche Anfall der jeweiligen Steuerbelastungen ist durch die Ermittlung der Barwerte der Belastungen zu berücksichtigen (je später die Steuerzahlungen eintreten desto größer ist der Vorteil).

Aus steuerlicher Sicht ergibt sich, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft für alle Tätigkeiten, die von der Begünstigung des § 11a EStG ausgenommen sind (z.B. Freiberufler), sowie für ertragstarke Unternehmen (mit Jahresgewinnen von etwa € 150.000,- bis € 200.000,-), die ihre Gewinne überwiegend thesaurieren, besonders attraktiv ist.

Hinzuweisen ist selbstverständlich, dass neben den neuen (steuerlichen) Rahmenbedingungen durch die Steuerreform 2004/2005 - wie schon in der Vergangenheit - auch außersteuerliche Aspekte eine wesentliche Rolle spielen. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Sozialversicherung
  • Haftung
  • Kosten der Rechtsform (Gründung, evtl. Prüfungspflicht etc.)
  • Mindestkapital
  • Erbrecht
  • Mietrecht

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist daher eine komplexe Frage, die durch die Steuerreform 2004/2005 neue Dynamik bekommen hat.

Bild: © Sven Hoppe - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

8

Mitarbeiter

869402

Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier