EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Treu und Glauben

Starke Verschärfungen durch die Datenschutz-Grundverordnung

Dezember 2017
Kategorien: Klienten-Info

Am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung Geltung erlangen, welche in Österreich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 umgesetzt wurde. Bis dahin gelten noch die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Notwendigkeit für Änderungen ist auch auf den stetig wachsenden Binnenmarkt und damit unionsweiten Austausch personenbezogener Daten zurückzuführen. Schließlich soll auch der raschen technologischen Entwicklung (Cloud Computing, Big Data, usw.) und den Herausforderungen durch die Globalisierung besser Rechnung getragen werden. Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen für einen besseren Datenschutz entsprechend umzusetzen - auch weil sehr hohe Strafen drohen. Betroffen von den Neuregelungen sind Unternehmen (innerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten, sofern sie Leistungen an EU-Bürger anbieten) bereits dann, wenn sie in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, indem z.B. Kundendateien geführt werden, Rechnungen ausgestellt werden oder Lieferantendaten gespeichert werden. Immerhin wird es zukünftig keine Meldepflicht mehr bei der Datenschutzbehörde (Datenverabeitungsregister) geben.

Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, welches in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist nicht nur vom Staat, sondern auch unter Privaten einzuhalten - wesentlich ist dabei das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Dahinter verbirgt sich die strenge Maxime, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn es das Gesetz (ausnahmsweise) erlaubt. Nachfolgend sind wesentliche Aspekte bzw. Neuerungen dargestellt.

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Durch passende technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren müssen die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind. Praktisch bedeutet dies, dass personenbezogene Daten (von Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitern, Kunden, usw.) strenger geschützt werden müssen und auch gelöscht werden müssen, wenn der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Zugleich muss mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, Kunden sowie Mitarbeitern sichergestellt werden. Insgesamt betrachtet müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (d.h. die Datenverarbeitung muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein), Zweckbindung (im Vorhinein festgelegter eindeutiger und legitimer Zweck), Datenminimierung, Richtigkeit (es sollen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden - unrichtige Daten sind unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen), Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit (die personenbezogenen Daten müssen vor unbefugter/unrechtmäßiger Verarbeitung und auch vor unbeabsichtigtem Verlust geschützt werden) erfüllt sein.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hat vergleichbar den derzeitigen DVR-Meldungen neben dem Zweck der Datenverarbeitung weitere Informationen zu enthalten wie z.B. die Beschreibung der Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und der entsprechenden Daten (etwa Rechnungs- und Adressdaten von Kunden und Lieferanten). Ebenso muss das Verzeichnis die Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten enthalten (z.B. Sozialversicherung, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, usw.) einschließlich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. Das Verzeichnis wird durch die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen vervollständigt. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Führung solcher Verzeichnisse nur dann befreit, sofern die Datenverarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung keine sensiblen Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet.

Meldung von Datenschutzverletzungen

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie der betroffenen Person möglichst rasch mitgeteilt werden. Ausnahmen davon gelten, sofern die Verletzung nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten führt.

Datenschutzbeauftragter

Für das Unternehmen muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich macht oder etwa besonders sensible Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet werden. Bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass die Person weisungsfrei ist, Kündigungsschutz genießt und uneingeschränkte Einsichtsrechte in die verarbeiteten Daten hat.

Informationspflichten und Betroffenenrechte

Vielfältige Informationen und Betroffenenrechte sind zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. zu erledigen. Davon umfasst sind etwa Auskunftsrechte (auch über die geplante Speicherdauer), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und auf "Vergessenwerden", das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht.

Hohe Geldstrafen

Die Verbesserungen beim Datenschutz bzw. die neuen Bestimmungen sind durch sehr hohe Geldbußen bei Verstößen begleitet. So können bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.B. bei Verletzung der Betroffenenrechte oder auch bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, Geldbußen bis zu 20 Mio. € bzw. bis zu 4% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Verletzung der Datensicherheitsvorschriften) beträgt die maximale Geldbuße immer noch 10 Mio. € bzw. 2% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes.

Bild: © Quade - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Klienten

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Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier