EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

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Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

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+43 5525 62515 24

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

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» Reisekostenersätze Ausland

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

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» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Rechnungsbestandteile

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 1: Für Unternehmer

Dezember 2006
Kategorien: Klienten-Info

Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung

:: Begünstigungsarten

- Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG

Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begünstigung allen natürlichen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermitteln. Die Fördergrenze liegt bei einem Gewinn von € 1 Mio. idHv. 10%. Der Freibetrag von höchstens € 100.000,- führt zu einer maximalen Steuerersparnis von € 50.000,-, wenn im Ausmaß des Freibetrages die Anschaffung begünstigter abnutzbarer Wirtschaftsgüter oder bestimmter Wertpapiere erfolgt, die mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen (Aufnahme ins Anlagenverzeichnis) gehalten werden müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden derselben (Wertpapiere können nachgeschafft werden) ist der anteilige Freibetrag zum vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wurde eine neue Form des steuerbegünstigten Wertpapiersparens in inländischen Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen eingeführt (Klienten-Info 9/2006). Es ist davon auszugehen, dass die Begünstigung auch bei bestimmten Steuerpauschalierungen (Künstler, Schriftsteller und Handelsagenten) anwendbar sein wird.

- Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem. § 11 a EStG

Diese Begünstigung steht seit 2004 nur natürlichen Personen zu, mit Einkünften aus Land- & Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) bis zu einer Höhe von € 100.000,-, wodurch eine maximale Steuerersparnis von € 25.000,- erzielbar ist. Bei einem Abfall des Eigenkapitals in den folgenden 7 Jahren ist dieser aber mit dem halben Steuersatz nachzuversteuern.

- Diskriminierung der Freiberufler in § 11 a EStG

Von der Begünstigung der Besteuerung mit dem halben Steuersatz des nicht entnommenen Gewinnes sind die Freiberufler ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln würden. Der VfGH 12.6.2006, B3334/05-11 sieht darin eine Ungleichbehandlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Da ab 2007 aber der Gesetzgeber - auch für Freiberufler - nunmehr die Begünstigung eines neuen Freibetrages für investierte Gewinne nach § 10 EStG eingeführt hat, wurde inzwischen die Benachteiligung zumindest teilweise beseitigt. Die Entscheidung darf daher mit Spannung erwartet werden.

:: Fazit für die Praxis

Im Vergleich zum Freibetrag für investierte Gewinne ist der Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für nicht entnommene Gewinne bzw. der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses unverhältnismäßig größer. Beim nicht entnommenen Gewinn droht die Nachversteuerung beim Abfall des Eigenkapitals sieben Jahre lang, weshalb sich diese Begünstigung nur bei stabilen künftigen Gewinnen und Privatentnahmen eignet. Wie kompliziert die Regelung ist, kann der Darstellung in unzähligen Beispielen lt. Rz. 3860 a-s EStR entnommen werden.

  § 11a EStG / seit 2004 § 10 EStG / ab 2007
Rechnungswesen Bilanzierung Einnahmen - Ausgaben - Rechnung
Einkunftsart L & Fw u. Gewerbebetr. L & Fw, Gewerbebetr. u. selbst. Arbeit
Berechnung Gewinn / Verlust = 0
abzgl. Entnahme
zuzügl. Einlage (betriebsnotw.)
Eigenkapital Zuwachs / Abfall
10% vom Gewinn für Investition von bestimmten Wirtschaftsgütern
Höchstbetrag € 100.000,- € 100.000,-
Steuersatz halber Steuersatz voller Steuersatz
Nachversteuerung Abfall Eigenkapital in den folgenden 7 Jahren mit halben Steuersatz 4 Jahre Behaltedauer, darunter voller Steuersatz für aufgelösten Freibetrag
Darstellung im Rechnungswesen Gesonderte Eintragung in E1 und Beilage über betreffende invest. WG

Sonstige Maßnahmen

- Vorzeitige Abschreibung gem. § 10 c EStG

Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen infolge der Hochwasserschäden des Jahres 2005 besteht für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis 1. Jänner 2007 die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung für Gebäude von 12% und sonstigen Wirtschaftsgütern von 20%. Erstreckt sich diese Ersatzbeschaffung über den 31. Dezember 2006 hinaus, kann die vorzeitige Abschreibung von den Teilherstellungskosten, die bis 31. Dezember 2006 angefallen sind, geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe derselben ist eine entsprechende Dokumentation (z.B. Teilrechnung) erforderlich.

- Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2006 kann daher bei Bilanzierern Steuervorteile bringen. Für E-A-Rechner kann ein Vorziehen von Investitionen sinnvoll sein, wenn diese nicht unter begünstigte Wirtschaftsgüter gem. § 10 EStG fallen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.

- Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei E-A-Rechnern

Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.

- Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie / Auftragsforschung

25% vom Aufwand lt. "Frascati-Manual" bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25% für Auftragsforschung bis maximal € 100.000,- p.a. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. (Details Klienten-Info 8/2006 sowie 5/2006)

- Sponsoring

Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.

- Rückzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen

Seit dem Jahr 2005 werden die Unfallversicherungsbeiträge der Selbständigen nur noch für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung vorgeschrieben. Vorher war eine monatliche Beitragszahlung nicht möglich, der unteilbare Jahresbetrag war auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn beispielsweise die selbständige Tätigkeit nur einen Monat ausgeübt wurde. Versicherte, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfallversichert waren (unterjähriger Beginn bzw. Ende oder unterjährige Unterbrechung der Pflichtversicherung beispielsweise bei Saisonbetrieben), können daher die anteilige Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge beantragen. Eine automatische Rückzahlung "von Amts wegen" ist rechtlich nicht vorgesehen. Anlaufstelle sind die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (www.auva.at).

- GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 22.000,-, Einkünfte unter € 3.997,92) können eine GSVG-Befreiung für 2006 bis 31. Dezember 2006 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

- Aufbewahrungspflichten

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1999 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

- Klarstellungen bzw. Verschärfungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Bareinnahmen und Barausgaben sollen ab 1. Jänner 2007 einzeln und täglich festgehalten werden. Eine indirekte Ermittlung der Tageslosung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für E-A-Rechner. Eine angekündigte Erleichterung durch das BMF stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Weitere Klarstellungen betreffen Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen sowie die Verwendung von Datenträgern. Details Klienten-Info 8/2006.

- Rechnungsbestandteile

Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten. Entscheidend dafür, ob als Betriebsausgabe anerkannt und für den Vorsteuerabzug berechtigt. Details Klienten-Info 6/2006.

Bild: © Quade - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier