EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Rechnungsbestandteile

Klarstellungen des Bundesministeriums für Finanzen zu den neuen Rechnungsbestandteilen ab 2003

April 2003

Mit Erlass vom 18. Dezember 2002 hat das BMF die UStR 2000 ergänzt und insbesondere zu den neu eingeführten Rechnungsbestandteilen fortlaufende Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer nähere Erläuterungen gegeben, bzw. Erleichterungen eingeführt. Die angeführten RZ betreffen die UStR 2000.

Rechnungsbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 UStG

  1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art der Leistung
  4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
  5. Entgelt und Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum
  8. Fortlaufende Nummer
  9. Umsatzsteueridentifikationsnummer

Erst wenn "alle Neune" erfüllt sind, kommt der Rechnung der Charakter eines Wertpapieres zu, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Teilrechnungen, Anzahlungen und Gutschriften. Eine Ausnahme bilden die Teilzahlungsanforderungen für Energielieferungen (Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme). Laut RZ 2458 UStR 2000 berechtigen diese Rechnungen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn die handelsübliche Bezeichnung und der Tag der Lieferung fehlen. Ferner müssen sie weder fortlaufend nummeriert sein, noch brauchen sie die UID-Nummer enthalten.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- genügen gemäß §11 Abs. 9 UStG die Angaben laut Punkt 1, 3, 4, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz. Laut RZ 1550 können aber auch diese Rechnungen in die fortlaufende Nummerierung einbezogen werden.
Rechnungen bis € 300,- müssen im Jahr 2003 laut RZ 1544 die neuen Rechnungsbestandteile laut Punkt 7, 8 und 9 noch nicht enthalten.

Steuersatz und Steuerbefreiung RZ 1546

Es genügt der bloße Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist Artikel 11 UStG zu beachten. (Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)

Ausstellungsdatum RZ 1547 und 1816

Bei rückdatierten Rechnungen steht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu. Langt eine Rechnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, kann der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens geltend gemacht werden, wenn das Datum des Einlangens dokumentiert wird.

Fortlaufende Nummer RZ 1548-1553 und 1539

Bei der Nummernvergabe sind auch Buchstaben zulässig. In der Gestaltung der Nummerierung besteht weitgehende Freiheit. So sind z.B. auch tägliche Nummerierungen oder verschiedene Rechnungskreise (Filialen, Registrierkassen, Warengruppen) zulässig. Laut RZ 1539 ist der Rechnungsempfänger nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der fortlaufenden Nummer verpflichtet. Er wäre übrigens auch gar nicht dazu in der Lage, weil unmögliches nicht verlangt werden kann.

UID-Nummer RZ 1554-1556, 1539 und 1831

Die UID-Nummer muss nur dann angeführt werden, wenn mit der Rechnung das Recht zum Vorsteuerabzug vermittelt werden soll. Fehlt die UID-Nummer, kann die Vorsteuer erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die UID-Nummer nachgereicht worden ist. Stellt der Betriebsprüfer die fehlende UID-Nummer fest, kann die UID-Nummer innerhalb einer angemessenen Frist (RZ 1831 nennt einen Monat) ergänzt werden und der Vorsteuerabzug wird rückwirkend anerkannt. Für Land- und Forstwirte, die gemäß § 22 UStG nach dem Durchschnittsatz versteuern, ist der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 12 %“ auf der Rechnung anzubringen. Derartige Rechnungen berechtigen auch ohne Angabe der UID-Nummer (diese Unternehmer erhalten nämlich keine) zum Vorsteuerabzug.

Das BMF entbindet laut RZ 1539 den Rechnungsempfänger von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der UID-Nummer. Hiezu muss allerdings angemerkt werden, dass eine Überprüfung der UID-Nummer über das UID-Büro für das Inland gar nicht vorgesehen ist und daher auch nicht abgefragt werden kann, weil das nur für den Binnenmarkt möglich ist. Auch hier gilt demnach der Grundsatz, dass unmögliches nicht verlangt werden kann. Eine weitere lex imperfekta ziert somit das österreichische Steuererrecht. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Überprüfung wenigstens soweit gehen soll, dass die angeführte UID-Nummer einer solchen ähnlich sieht. Auch schon was!

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier