EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Kostenersatz

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2009

Oktober 2009
Kategorien: Klienten-Info , KFZ-Händler

Das kürzlich veröffentlichte Umsatzsteuerprotokoll 2009 enthält auch dieses Jahr wieder einige interessante Ergebnisse aus dem Steuerdialog zwischen dem BMF (Fachbereich für Umsatzsteuer) und den Finanzämtern:

  • Behandlung von Solarstromanlagen auf/neben privaten Eigenheimen: Immer häufiger errichten Privatpersonen auf oder neben ihren Häusern Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) und speisen den gewonnenen Strom mangels eigener Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz. Der gewonnene Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand (zurück)gekauft. Es liegt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unternehmerische Tätigkeit vor, so dass der Privatperson kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zusteht. Begründet wird dies damit, dass die Anlage vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zu Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, keine Unternehmereigenschaft begründen. Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist daher nicht steuerbar. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann vor, wenn die erzeugte Strommenge zumindest doppelt so groß wie die zum privaten Verbrauch benötigte Strommenge ist.
  • Touristenexport: Bekanntermaßen sind sogenannte „Touristenexporte“ – neben anderen Voraussetzungen - nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Enthält der Reisepass keine Wohnsitzangabe, kann der Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, der den Reisepass ausgestellt hat. Ist im Reisepass ein Aufenthaltstitel für einen EU-Staat eingetragen, ist von einem Wohnsitz in der EU auszugehen. Erhält der Unternehmer vom Zoll das Formular U 34 rückübermittelt und findet sich dort eine Eintragung über einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers, kann er den Umsatz nicht mehr steuerfrei behandeln, auch wenn sich bei der Kontrolle des Passes zuvor kein Hinweis auf den inländischen Wohnsitz ergeben hat.
  • Weiterverrechnung von PKW-Kosten: Kraftfahrzeuge sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig nicht Bestandteil des Unternehmens (daher keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug). Überlässt ein selbständiger Handelsvertreter einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen PKW, so ist das Entgelt allerdings auch nicht steuerbar. Die bisher schon in Rz 1931 der UStR vertretene Ansicht bleibt daher weiter aufrecht.
  • Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung: Geschäftsleitende Holdinggesellschaften sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Fallen im Zusammenhang mit Beteiligungen Kosten an, die auf den Beteiligungsansatz aktiviert werden und für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, so ist bei einer unecht steuerbefreiten Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt eine entsprechende Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Betreffen die Vorsteuern laufende Kosten, die nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen sind, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht erforderlich.
  • Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer: Bei Gebrauchtwarenhändlern kommt regelmäßig die Differenzbesteuerung zur Anwendung (Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis). Auf die Differenzbesteuerung kann jedoch bei jedem einzelnen Umsatz verzichtet werden (Option zur Normalbesteuerung). Überschreitet der Gebrauchwarenhändler mit den bereits differenzbesteuerten Umsätzen und den regulär zu versteuernden Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € nicht, so kann er von dem Einzelumsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er durch entsprechende Rechnungslegung (Hinweis auf Befreiung) auf die Differenzbesteuerung verzichtet. Beispiel: Umsätze hinsichtlich differenzbesteuerter Verkäufe: 15.000 € (94.000 – 76.000, Umsatzsteuer herausgerechnet) und Umsatz ohne Differenzbesteuerung 8.333 € (10.000 € Verkaufserlös, fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet). Es ergibt sich somit ein Gesamtumsatz von 23.333 € und die Kleinunternehmergrenze wird nicht überschritten. Der Verkaufserlös von 10.000 € kann daher unter Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei belassen werden. Durch geschickte Verrechnung ist daher im Einzelfall Umsatzsteuervermeidung möglich.
  • Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten des Lieferanten: Werden Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das Gemeinschaftsgebiet befördert („Abholfall“), so ist darüber eine schriftliche Erklärung des Abnehmers erforderlich. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist. Eine Kopie des Reisepasses des Abholers ist als Nachweis allein nicht ausreichend. Geben sich mehrere Personen als Beauftragte des Warenempfängers aus, muss der liefernde Unternehmer sich von jedem Einzelnen geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lassen. Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht. In der Erklärung muss weiters das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret angegeben werden, ein bloßer Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht ausreichend. Fehlen ordnungsgemäße Nachweise über die Beauftragung oder Erklärungen i.Z.m. der Warenbeförderung, ist eine Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Diese Nachweise müssen bereits vor der Aushändigung der Waren eingeholt werden, ein Nachreichen im Betriebsprüfungsverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich (anderer Auffassung ist allerdings der UFS – siehe KI vom August 2009, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nachholung der Nachweise für möglich hält).

Bild: © Eisenhans - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier