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DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

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Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Kostenersatz

Fahrtkostenersatz bei rechtswidriger Kündigung

Juni 2016
Kategorien: Management-Info

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei überraschender Kündigung bzw. Entlassung durch den Arbeitgeber, ist es wirtschaftlich nur zu verständlich, dass ehestmöglich eine neue Stelle gesucht und angenommen wird. Sollte sich in einem Rechtstreit herausstellen, dass die Entlassung bzw. Kündigung ungerechtfertigt war, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre er auch während seiner gekündigten Zeit weiterbeschäftigt worden. Allerdings ist das nachzuzahlende Gehalt um anderweitig erworbene Bezüge zu verringern, da der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner vereinbarten Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei ihrer Erbringung. Mit anderen Worten soll der unrechtmäßig gekündigte Arbeitnehmer zwar so gestellt werden, als ob er nie gekündigt worden wäre, jedoch auch nicht besser, indem er gleichsam doppelt entschädigt wird.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich (GZ 8 ObA 61/15a vom 15.12.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein in der Jugendwohlfahrt beschäftigter Diplomsozialarbeiter mit November 2009 gekündigt wurde (Arbeitgeberkündigung), er jedoch die Kündigung mit Entscheidung von April 2012 erfolgreich gerichtlich anfechten konnte, womit im Endeffekt das vermeintlich gekündigte Dienstverhältnis weiterhin aufrecht war. Während der langen Verfahrensdauer war der Diplomsozialarbeiter nach kurzer Arbeitslosigkeit die meiste Zeit in seiner angestammten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Der ehemalige und wiederum aktuelle Arbeitgeber ersetzte die Differenz zum Arbeitslosengeld und zu dem zwischenzeitlich verdienten Gehalt. Da der zwischenzeitliche Arbeitsort vom Wohnsitz deutlich weiter entfernt war als der frühere Arbeitsplatz, forderte der zu Unrecht gekündigte Diplomsozialarbeiter jedoch auch den (Schaden)Ersatz der mit der um ca. 100km längeren Fahrtstrecke zusammenhängenden Kosten. Diese errechnete er mittels amtlichen Kilometergeldes unter Berücksichtigung der vom zwischenzeitlichen Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse. Der frühere Arbeitgeber wendete dagegen ein, dass der Ersatz der Fahrtkosten kein fortzuzahlendes Entgelt (Gehaltsbestandteil) sei und selbst im Falle von Schadenersatz nur die geringeren Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ersetzen wären.

Kilometergeld ist als Aufwand zu berücksichtigen

In seiner Entscheidung betonte der OGH, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer auf das vertragsgemäße geschuldete Entgelt anderweitig erworbene Bezüge anrechnen lassen muss, da er bei Nichtleistung seiner Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei der Erbringung der Dienste. Allerdings sind auch vom Dienstnehmer zusätzlich zu tragende Aufwendungen zu berücksichtigen, welche anfallen, um die (zwischenzeitliche) Erwerbsquelle nutzen zu können. Würden nämlich diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, so würde seitens des Arbeitgebers zu viel angerechnet werden und es zu einer nicht intendierten Schlechterstellung des Dienstnehmers kommen. Im vorliegenden Fall hat daher der alte und neue Arbeitgeber bei der Anrechnung der zwischenzeitlich erzielten Einkünfte auch das Kilometergeld als Aufwand zu berücksichtigen, wodurch es im Endeffekt zu einem höheren Anspruch des Diplomsozialarbeiters kam. Für die Praxis ist daher aus Arbeitgeberperspektive ratsam, bei Kündigungen auf deren Rechtmäßigkeit zu achten, da es ansonsten – auch mitbedingt durch die lange Verfahrensdauer – zu unangenehmen Konsequenzen kommen kann.

Bild: © Anna Blau - BMF

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier