EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Heimarbeit

Offenlegung von Löhnen und Gehältern - der Einkommensbericht und neue Pflichten bei der Stellenausschreibung

Mai 2011
Kategorien: Management-Info

Mit 1. März 2011 trat die verpflichtende Erstellung eines Einkommensberichtes zum Zweck der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Kraft. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern müssen diesen Einkommensbericht bis 31.7.2011 betriebsintern offenlegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber in Stellenausschreibungen ab 1. März 2011 das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben.

Für welche Personengruppen muss der Bericht erstellt werden?

  • alle Arbeitnehmer mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag in der Privatwirtschaft
    (Angestellte, Arbeiter)
    Bei Teilzeitbeschäftigten sowie unterjährig Beschäftigten ist das Entgelt auf Vollzeitbeschäftigung bzw. auf das Jahresentgelt hochzurechnen;
  • Heimarbeiter;
  • wirtschaftlich unselbständige, arbeitnehmerähnliche Personen (freier Dienstvertrag);
  • nach Österreich entsandte Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, für die Dauer der Entsendung;

Welchen Inhalt hat der Einkommensbericht?

Der Einkommensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen / betrieblichen Verwendungsgruppen;
  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen (falls verfügbar);
  • das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und Männern pro Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsjahren; zum Entgelt zählen dabei auch Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen sowie Sachbezüge;

Mangels eines kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppenschemas sind Funktionsgruppen nach der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen (Anonymisierung).

Innerhalb des ersten Quartals nach dem Berichtszeitraum ist der Einkommensbericht dem Betriebsrat zu übermitteln. Besteht kein Betriebsrat, ist der Bericht im Betrieb aufzulegen. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Inhaltes des Einkommensberichtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt die Einholung von Rechtsauskünften und Rechtsberatung zur Durchsetzung von Ansprüchen des Gleichbehandlungsgesetzes, sofern die beratenden Personen / Institutionen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Arbeitnehmer ist mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 360,- € bedroht. Voraussetzung der Verhängung der Strafe ist die Stellung eines Strafantrages bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Verstoßes und des entsprechenden Arbeitnehmers. Die Behörde darf von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe absehen, wenn das Verschulden des Arbeitnehmers geringfügig ist und die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht unbedeutend sind.

Welche Fristen gelten für die Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes?

Der Einkommensbericht muss alle zwei Jahre erstellt werden. Hinsichtlich der Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes bestehen folgende Fristen:

  • Arbeitgeber mit mehr als 1.000 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.7.2011 ist der Bericht für das Jahr 2010 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 500 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2012 ist der Bericht für das Jahr 2011 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 250 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2013 ist der Bericht für das Jahr 2012 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 150 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2014 ist der Bericht für das Jahr 2013 zu übermitteln bzw. aufzulegen.

Welche Folgen hat es, wenn kein Einkommensbericht erstellt wird?

Der Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen eines Betriebsrates der einzelne Arbeitnehmer, hat Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren, die Frist beginnt mit 1. April des dem Berichtszeitraumes folgenden Kalenderjahres. Strafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes bestehen bis dato nicht.

Die neue Stellenausschreibung

Ab 1. März 2011 muss der Arbeitgeber in Stellenausschreibungen das (kollektivvertragliche) Mindestentgelt angeben. Besteht eine Bereitschaft, mehr zu zahlen, muss er darauf hinweisen. Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelung sind erst ab 1.1.2012 vorgesehen (Ermahnung und Geldstrafe).

Bild: © Xuejun li - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier