EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

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Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

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Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

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» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Artikel zum Thema: Hausverlosung

Hausverlosungen - die Finanz ist kein Spielverderber

Februar 2009
Kategorien: Klienten-Info

In letzter Zeit haben Hausverlosungen durch Privatpersonen Schlagzeilen gemacht und einen vermeintlich erfolgreichen Weg vorgezeigt, trotz schlechter Marktsituation einen attraktiven Erlös für eine Immobilie zu erzielen, welcher durch Verkauf derzeit nicht möglich wäre. Der im Vergleich zum Wert der Immobilie geringe Lospreis und die relativ hohe Gewinnchance (vergleichsweise nur 1 zu 8.145.060 bei Lotto 6 aus 45) stellen für Interessenten entsprechende Anreize dar. Die zum Teil nicht eindeutigen glücksspielrechtlichen, steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für den Objektverlosenden und für den Gewinner müssen allerdings berücksichtigt werden.

Das BMF hat in einer Mitteilung klargestellt, dass Hausverlosungen durch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoßen. Da regelmäßig der Lospreis (Spieleinsatz) über 0,5 € pro Spiel liegt, ist es notwendig, dass keine "Ausspielung" vorliegt und auch kein "Bankhalter" mitwirkt. Die zweite Bedingung ist ohne Zweifel erfüllt, da bei der Verlosung die Spielteilnehmer (Loskäufer) nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Damit keine Ausspielung vorliegt ist das entscheidende Merkmal, dass die Verlosung von Häusern nicht unternehmerisch erfolgt und die Verlosung durch die Privatperson nur für ein einzelnes Objekt ohne Wiederholungsabsicht und demnach nicht nachhaltig durchgeführt wird.

Als gebührenrechtliche Folgen treten Grunderwerbsteuer (GrESt), Grundbucheintragungsgebühr und auch eine Gebühr auf Glücksverträge ein - die Glücksvertragsgebühr auch dann, wenn es tatsächlich nicht zur Verlosung kommt, beispielsweise weil keine Mindestanzahl an Losen verkauft wurde. Bemessungsgrundlage für die 12%ige Gebühr ist der Gesamtwert aller nach Spielplan bedungenen Einsätze (Lospreis x Anzahl der aufgelegten Lose). Somit müssen zumindest 12% der Einnahmen in Form von Gebühren wieder abgegeben werden! GrESt i.H.v. 3,5% bzw. Grundbucheintragungsgebühr i.H.v. 1% bemessen sich von dem Ergebnis aus Lospreis multipliziert mit der Anzahl aller verkauften Lose bzw. aus dem dreifachen Einheitswert des Objekts, falls dieser höher ist. Wer die GrESt bzw. Grundbucheintragungsgebühr trägt, ist im Einzelfall von den Verlosungsbedingungen abhängig.

Ertragsteuerlich ergeben sich für die verlosende Privatperson keine Konsequenzen, sofern nicht der Spekulationstatbestand erfüllt ist. Bestand an dem verlosten Haus länger als zehn Jahre Eigentum bzw. hat es für zumindest zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient, fällt keine Steuer an. Der Gewinn des Hauses an sich führt zu keiner Steuerpflicht - lediglich bei Weiterveräußerung oder Weiterverlosung durch den glücklichen Gewinner würde im Rahmen der Spekulationsfrist Steuerpflicht entstehen.

Im Gegensatz zur eindeutigen steuerlichen Behandlung sind mögliche strafrechtliche Folgen noch unklar (§ 168 StGB zum Verbot der Abhaltung von Glücksspielen mit einer Strafandrohung von bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe). Sofern der Verlosende die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, kann es bereits heikel werden. Je höher die erzielten Einnahmen über dem eigentlichen Verkehrswert liegen, desto eher liegt eine Verletzung strafrechtlicher Normen vor.

Insgesamt ist somit die Durchführung von Hausverlosungen aus mehreren Gründen nicht ungefährlich. Der frühere Hausbesitzer erzielt unter Umständen einen deutlich geringeren Wert als erwartet und muss auch noch Fixkosten (Notariatskosten, Glücksvertragsgebühr, etc.) tragen und der Loskäufer erhält, sofern es nicht zur Verlosung kommt, z.B. aufgrund von Bearbeitungsgebühren nicht den vollen Lospreis zurückerstattet.

Bild: © webdata - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier