EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Klienten-Info - Archiv

Neuerungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dezember 2014
Kategorien: Klienten-Info

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in ihrer bisherigen Form beruhte weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Eine Reform war also schon längst überfällig und wurde nun am 22. Oktober 2014 durch das GesbR-Reformgesetz im Nationalrat beschlossen. Soviel vorab - an dem Grundgerüst der GesbR hat sich wenig geändert. Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses soll wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags obliegen. Somit hat auch die „GesbR-Neu“ keine eigene Rechtspersönlichkeit und wie bisher muss zwischen einer im Rechtsverkehr auftretenden Außengesellschaft und einer bloßen Innengesellschaft (Prototyp: stille Gesellschaft) unterschieden werden. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so gilt nun eine gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten. Da keine Rechtspersönlichkeit besteht, kann die GesbR auch kein Vermögen besitzen. Das Vermögen wird also weiterhin den Gesellschaftern persönlich zugeordnet und dies entweder mittels ideellem Miteigentum aller Gesellschafter oder als Alleineigentum eines Gesellschafters. Forderungen der Gesellschaft dienen der gemeinsamen Zweckverfolgung und stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu.

Zu einer wesentlichen Änderung kam es im Zuge der Reform bei der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis der Gesellschaft. An Stelle der bisherigen Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip soll nun bei gewöhnlichen Geschäften jeder Gesellschafter allein vertreten dürfen. Als Kontrolle steht dafür jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Für außergewöhnliche Geschäfte gilt in der neuen Fassung das Einstimmigkeitsprinzip. Blockaden einzelner Gesellschafter können nur durch Zustimmungsklagen bereinigt werden. Hinsichtlich Ausschüttung und Entnahmen wurden weitgehend die bei der OG bestehenden Regelungen übernommen. Im Verhältnis zu Dritten gilt die Vertretung der Gesellschaft so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt wie bisher unbeschränkt und solidarisch. Die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG soll durch die Einführung einer Gesamtrechtsnachfolge nun erleichtert werden. Eine GesbR muss bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als 1.000.000 € Umsatz in einem Geschäftsjahr) in eine OG oder KG umgewandelt werden und ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Herabsetzung dieser Grenze auf 500.000 €, wie dies in der Diskussion im Gesetzwerdungsprozess gefordert war, wurde im Endeffekt doch nicht umgesetzt.

Aus steuerlicher Sicht wird eine GesbR nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt. Die Gesellschafter sind dann, wie in einer OG oder KG, als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko eingehen. Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist der nach außen in Erscheinung tretende Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist.

Die neue Fassung tritt großteils ab 1.1.2015 in Kraft und ist somit jedenfalls für neu gebildete GesbRs anzuwenden. Für Altgesellschaften, die vor dem 1.1.2015 gegründet wurden, treten die neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2016 in Kraft, sofern nicht zuvor ein Gesellschafter erklärt, dass er die alten Regelungen beibehalten möchte.

Bild: © Quade - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier