EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Klienten-Info - Archiv

Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt

November 2002
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Der VwGH stellt im E. 19. Juni 2002, 2001/15/0053 in Abweichung von den Umsatzsteuerrichtlinien Tz 950 folgende Kriterien für die Abgrenzung der Tätigkeit eines Arztes von einer Krankenanstalt (z.B. Ambulatorium) auf:

::Für die ärztliche Tätigkeit ist die Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber den Patienten nach dem
Ärztegesetz maßgeblich.

::Krankenanstalten setzen eine organisatorische Einrichtung nach dem Krankenanstaltengesetz voraus. Infolge Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, müssen mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Der Behandlungsvertrag wird nicht nur mit dem Arzt, sondern auch mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen. Weiters ist entscheidend, dass die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen besteht.
Stand bisher – nach den Umsatzsteuerrichtlinien – eher eine pragmatische Lösung der Abgrenzung im Vordergrund (Zurechnung nach Überwiegen der betreffenden Tätigkeit) so löst der VwGH das Zurechnungsproblem rein auf Basis der Gesetzeslage (Ärztegesetz bzw. Krankenanstaltengesetz).

Steuerliche Folgen der Unterscheidung

::Einkommensteuer
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind gemäß § 22 Z. 1 b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Krankenanstalten dagegen gemäß § 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Zurechnung zu unterschiedlichen Einkunftsarten hat eine getrennte Gewinnermittlung zur Folge:
Bilanzierungspflicht für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Krankenanstalt) bei Überschreitung der Buchführungsgrenzen gemäß § 125 BAO (Jahresumsatz bis 2001 über S 5 Mio., ab 2002 über € 400.000,–).
Die Buchführungs- (Bilanzierungspflicht) beginnt dann, wenn diese Umsatzgrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden sind.

Einnahmen-Ausgabenrechnung für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.

::Umsatzsteuer
Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit, soweit sie die Heilbehandlung betreffen, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit (daher kein Vorsteuerabzug).
Die Erlöse aus einer Krankenanstalt unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, wobei der Vorsteuerabzug zusteht.

::Betriebsprüfungsrisiko
Im Falle einer Umqualifikation von Einkünften bestehen folgende Risken: Wenn bisher keine Trennung der Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt erfolgte, und die Erlöse aus der Krankenanstalt mit 10 % versteuert worden sind, während die Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit waren, ist mit folgenden Konsequenzen zu rechnen: Sofern die Kriterien einer Krankenanstalt vorliegen und die Buchführungsgrenzen überschritten sind, besteht ein Verstoß gegen die Buchführungsbestimmungen. Liegen dagegen die Kriterien für eine Krankenanstalt nicht vor, sind die Erlöse unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hätte den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge, während die Umsatzsteuerpflicht Kraft Rechnungslegung bestehen bleibt. Wurde für die Erlöse der Krankenanstalt aber die Ustbefreiung zu unrecht in Anspruch genommen, kommt es zur Nachbelastung mit der 10 %igen Umsatzsteuer, während die Vorsteuern, sofern nicht genau ermittelbar, geschätzt werden können.

::Sozialversicherung
Handelt es sich um eine gewerblich zugelassene Krankenanstalt, unterliegt die Person des „Rechtsträgers“ (verantwortlicher ärztlicher Leiter) gem. § 2(1)71 GSVG – als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft – der Vollversicherungspflicht. Abschließend sei vermerkt, dass seitens des BMF zu dieser neuen Rechtsprechung noch keine Stellungnahme existiert. Die Auswirkung auf die Verwaltungsübung ist daher noch nicht absehbar.

 

Bild: © sergign - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier