EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

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Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

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Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Klienten-Info - Archiv

Die ökosoziale Steuerreform - geplante Entlastungen

Dezember 2021
Kategorien: Klienten-Info

Die ökosoziale Steuerreform liegt aktuell in Form eines Begutachtungsentwurfs vor und hat die Bekämpfung der Klimakrise als zentrales Anliegen (schließlich soll Österreich bis spätestens 2040 klimaneutral sein). Während mit dem Ziel der Ökologisierung auch steuerliche Belastungen verbunden sind, welche einen Lenkungseffekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele ausgleichende Maßnahmen vorgesehen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Wie immer bleibt der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.

Senkung der Einkommensteuer

Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Einkommensteuertarif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalenderjahre kommt es zu Mischsteuersätzen.

Erhöhung beim Familienbonus Plus und beim Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich 125 € auf 166,68 € monatlich angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monatlich auf 54,18 € monatlich. Beim Kindermehrbetrag sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wie auch eine stufenweise Erhöhung (bis zu 350 € pro Kind statt bis zu 250 € für das Jahr 2022 und bis zu 450 € pro Kind ab dem Jahr 2023) vor.

Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen

Eine Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter kann nicht nur zu einer nachhaltigen finanziellen Absicherung und Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer beitragen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt wird. Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ab 1.1.2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden. Diese soll pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € ausmachen und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Konkret muss auf den steuerlichen Vorjahresgewinn abgestellt werden, der die Obergrenze für sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlten Gewinnbeteiligungen darstellt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maximaler steuerfreier Grundfreibetrag von 4.500 € ermöglicht wird (für die Geltendmachung über 30.000 € als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Der erhöhte Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 gelten und dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden.

Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter). Dabei sollen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Sofern sie aus dem Bereich Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen). Jedenfalls gedeckelt soll der modernisierte Investitionsfreibetrag mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr sein - eine Aliquotierung muss bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen wie etwa des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder der Forschungsprämie wird vom Begutachtungsentwurf aufgrund der Deckelung als unkritisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschreibung durch den Investitionsfreibetrag nicht beeinflusst. Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart, wobei die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pauschalierung!). Überdies müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Inlandsbezug vorweisen. Generell ausgenommen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sind - vergleichbar der degressiven Abschreibung - Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter i.Z.m. fossilen Energieträgern usw.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird erhöht

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Durch diese wiederholte Anhebung der Betragsgrenze ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gelten soll, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.

Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme wird gefördert

Für die Umsetzung der Wärmestrategie soll auch ein steuerliches Begleitinstrument geschaffen werden, welches den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems ("Heizkesseltausch") gegen ein klimafreundliches System (wie etwa Fernwärme) fördert. Ebenso soll die thermische Sanierung von Gebäuden in Form von Sonderausgaben begünstigt werden. Wesentliches Merkmal dieser Begünstigung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berücksichtigung finden sollen, nicht jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Senkung der Körperschaftsteuer

Als Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb soll die Körperschaftsteuer auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften.

Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge

Ein Teil der ökosozialen Steuerreform soll auch in der Absenkung der vom Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für niedrige und mittlere Einkommen liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um Festbeträge, die nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen. Die Umsetzung für die jeweilige Versichertengruppe erfolgt dabei im Rahmen der entsprechenden Sozialversicherungsgesetze.

Bild: © Adobe Stock - Arthon

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier