EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Klienten-Info - Archiv

Steuerreform kompakt IV - Registrierkassenpflicht

Dezember 2015
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Als Gegenfinanzierungsmaßnahme und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von 15.000 € übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als 7.500 € ausmachen. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte. Grundsätzlich sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens kann jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Allerdings hat das BMF kundgemacht, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 nicht erfüllt ist. Diese Schonfrist verlängert sich sogar bis zum 30. Juni 2016, sofern Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft gemacht werden können. Die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw. die Umrüstung einer Registrierkasse ist auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von 200 € gestützt – die Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015).

Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen (z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc.). Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von 30.000 € überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw. ist mangels Mitnahme der Registrierkasse vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen (und zwar einzeln).

Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
  • fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalls,
  • Tag der Belegausstellung,
  • die handelsübliche Leistungs- und Mengenbeschreibung und
  • der Endbetrag.

Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind. Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen.

Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies typischerweise eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen (Geldstrafe bis zu 5.000 €). Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Bei vorsätzlicher Manipulation der Registrierkasse drohen sogar bis zu 25.000 € Strafe. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos.

Bild: © webdata - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

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Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier