EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Klienten-Info - Archiv

Keine Werbungskosten / Betriebsausgaben bei unentgeltlicher Geschäftsführung

Oktober 2011
Kategorien: Klienten-Info

Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäftsführungstätigkeit selbst durch den oder die Gesellschafter erfolgt (sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer). Aus verschiedenen Gründen kann es dabei sein, dass der Gesellschafter für die von ihm ausgeübte Geschäftstätigkeit kein gesondertes Entgelt bekommt. Mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Reisekosten, Computer, Büromaterial usw.), die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst getragen werden, können nach Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steuerlich geltend gemacht werden, da mit der unentgeltlichen Tätigkeit keine Einkunftsquelle verbunden ist. Die Ausgaben stehen nach Auffassung des VwGH im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind aufgrund der Endbesteuerungswirkung der KESt auf Ausschüttungserträge auch bei dieser Einkunftsquelle nicht abzugsfähig.

Das Erkenntnis des VwGH bekräftigt indirekt auch die von der Finanzverwaltung bisher schon ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen (unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit, zinslose Kapitalgewährung, unentgeltliche Bereitstellung von im Privatvermögen befindlichen Liegenschaften usw.) durch Gesellschafter. Die steuerliche Irrelevanz bedingt, dass weder bei der Gesellschaft eine fiktive Ausgabe anzusetzen ist noch beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme zu versteuern ist.

Das Instrument der Nutzungseinlage kann u.a. zur Gewinnverlagerung in die Kapitalgesellschaft verwendet werden. Interessant können derartige Gestaltungen insbesondere in Konstellationen sein, in denen in der Kapitalgesellschaft bei ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen noch steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Der „Abtausch“ eines Geschäftsführerentgelts gegen höhere Ausschüttungen kann dann erhebliche steuerliche Vorteile (25%ige Steuerbelastung aus der KESt anstatt bis zu 50%-Steuersatz auf Geschäftsführerbezüge) bringen. Darüber eignen sich derartige Gestaltungen bis zu einem gewissen Grad auch für eine (zulässige) Bilanzpolitik. Durch Verzicht auf ein Geschäftsführungsentgelt wird das operative Ergebnis entlastet. Ausschüttungen stammen dann aus dem Bilanzgewinn und schlagen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nur als erfolgsneutrale Verminderung des Bilanzgewinns nieder.

Bild: © ki33 - Fotolia

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

462

Klienten

8

Mitarbeiter

869402

Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier