EINFACH | EFFIZIENT | ERFOLGREICH

DIE KANZLEI

Andere reden, wir handeln. Deshalb haben wir den Wandel zur digitalen Kanzlei konsequent vorangetrieben. Die Zusammenarbeit mit Klienten basiert auf digitalen Tools. Der größte Vorteil? Wir können unsere Leistungen ortsunabhängig anbieten. Das bedeutet für unsere Klienten: einfach, effizient, erfolgreich – unsere 3 E. 

KUNDENPORTALE & KI

Der Datenaustausch erfolgt zum Teil automatisiert, zum Teil über gut geschützte Kundenportale, die einfach in der Bedienung sind. Bei der Datenverarbeitung nutzen wir die Kenntnisse der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei sind modernste Programme miteinander verknüpft, die alle Bereiche eines Unternehmens abbilden.

UNSER ZIEL

Wir reduzieren die administrativen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gewünschten Dienstleistungen effizient und kostengünstig zur Verfügung. Dabei haben Sie jederzeit Zugriff auf ihre Daten sowie Auswertungen und sind immer auf dem Laufenden.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH. 

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DAS TEAM

Kontakt

Ronald

Hepberger

STEUERBERATER

ronald@hepberger.net
+43 5525 62515 07

Kontakt

Nadja

Speckle

Buchhaltung & LohnverrechnuNG

nadja.speckle@hepberger.net
+43 5525 62515 20

Kontakt

Renate

Ritter

Steuersachbearbeiterin,
Bilanzierung & Buchhaltung

renate.ritter@hepberger.net
+43 5525 62515 24

Kontakt

Frank

Stecher

Steuersachbearbeiter

frank.stecher@hepberger.net
+43 5525 62515 29

INFOS UND TOOLS

An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige nützliche Verlinkungen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. 

» Finanzämter 

» Finanzamtszahlungen 

» Fristen & Fälligkeiten 

» Pendlerpauschale 

» Reisekostenersätze Inland

» Reisekostenersätze Ausland

» Spendenabsetzbarkeit 

» Steuerformulare 

» UID-Validierung 

» Vorsteuerabzug-KFZ 

Wer sich nicht nur informieren, sondern gleich loslegen will, kann auf unseren  Onlinerechner auf unsere Kliententools zugreifen. 

» Berechnungsprogramme 

» BMD-Portal 

» Finmatics 

STEUERNEWS

Vermieter-Info

Laut VwGH führt der Verlust eines Schriftstücks durch die Post zu keinem Rechtsnachteil - allerdings nur bei entsprechender Sorgfalt

Mai 2023

Im gegenständlichen Fall des VwGH (GZ Ra 2022/13/0035 vom 20.10.2022) wurden einem Unternehmen zwei Bescheide zugestellt. Gegen beide Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Jedoch stellte sich im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung über den einen Bescheid heraus, dass die Beschwerde über den anderen Bescheid niemals bei der Behörde eingelangt ist. Eine Sendungsnachverfolgung war aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr möglich. Somit wurde vom Finanzamt angenommen, dass das Schriftstück am Postweg verloren gegangen ist und die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid ungenützt abgelaufen ist.

Das Unternehmen stellte binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme über den Verlust der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ein solcher Antrag ist möglich, wenn eine Partei aufgrund eines Irrtums eine Frist versäumt und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Hierfür darf jedoch die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben sein. Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem die Partei oder deren Vertreter bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Irrtum erkennen konnte, eingebracht werden.

Strittig war nun, ab wann die dreimonatige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu laufen begonnen hat. Die Finanzbehörde und das Bundesfinanzgericht waren der Ansicht, dass diese Frist bereits abgelaufen war. Für das Unternehmen sei nämlich bereits deutlich früher aus Amtshandlungen im Verfahren gegen den anderen Bescheid (dessen Beschwerde nicht verloren ging!) erkennbar gewesen, dass die gegenständliche Beschwerde nicht eingelangt war. Aus diesem Grund wäre die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist bereits verstrichen.

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Verlust einer Sendung auf dem Postweg ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ist, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt. Dabei kann man davon ausgehen, dass dies beim Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes auch der Fall ist, da mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann. Der VwGH betonte auch, dass es nicht notwendig ist, grundsätzlich immer zu überprüfen, ob ein Schreiben bei der Behörde eingelangt ist.

Ob im konkreten Fall der Irrtum über den Verlust des Schriftstücks zu einem früheren Zeitpunkt (vor Bekanntwerden durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung) zumutbar erkennbar gewesen ist, wurde im bisherigen Verfahren nicht hinreichend festgestellt. Ebenso hatte sich das BFG nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob das Unternehmen auffallend sorglos war und nur aus diesem Grund den Irrtum nicht aufgeklärt hat. Nach Ansicht des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung durch das Unternehmen somit fristgerecht eingebracht worden.

Aus der Praxis betrachtet mag es auf den ersten Blick erfreulich sein, dass der Steuerpflichtige keinen Nachteil erleiden soll, wenn auf dem Postweg Schriftstücke verloren gehen. Jedoch kann die Frage, wann der Irrtum erkennbar war, nur einzelfallbezogen beantwortet werden - dies gilt auch hinsichtlich relevanter Fristen beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ebenso kann der Beweis, dass kein auffallend sorgloses Verhalten vorliegt, mitunter schwierig sein. Wichtige Schriftstücke - wie etwa eine Beschwerde - können persönlich beim Finanzamt eingebracht werden oder oftmals auch über FinanzOnline (bzw. per Fax), um einen Verlust auf dem Postweg zu vermeiden.

Bild: © Adobe Stock - cat027

UNSER WERDEGANG

Unsere Kanzlei, die Hepberger Steuerberatung GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Seit Beginn sind wir an allen Neuerungen, die der Markt bietet, interessiert. Das betrifft bei uns vor allem das Thema Digitalisierung. 

AUSBILDUNG 

Gründer und Inhaber Mag. Ronald Hepberger legte 1981 die AHS Matura und 1982 die HAK Matura ab. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch absolvierte er das Studium der Betriebswirtschaft in Innsbruck von 1986 bis 1990. 

PRAXIS & THEROIE 

Es folgte ein Intermezzo als Hausbauer; 1994 legte Ronald die Steuerberaterprüfung ab. Er fungierte bis 2003 als 50%-Teilhaber in der Kanzlei Platzgummer und Hepberger und war anschließend bis 2005 als Einzelunternehmer tätig. 

Neben seiner Tätigkeit in der eigenen Kanzlei war Mag. Hepberger bis 2017 zudem noch geschäftsführender Gesellschafter einer Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaft im Recycling-Bereich der Grundstoffindustrie. 

DIGITALISIERUNG ALS PERSPEKTIVE 

Bis heute führt Ronald Hepberger seine Kanzlei erfolgreich mit seinem Team.
Dabei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Digitalisierung
und damit einer Effizienzsteigerung für die Klienten. 

MIT UNS ERFOLGREICH

Bei Fragen um Steuern, Bilanzierung, Budgetierung, Controlling, Buchhaltung sowie Personalverrechnung sind wir bei Hepberger Ihr Ansprechpartner. Sie benötigen ein Gutachten? Auch das erledigen wir.

Durch unser Know-how, unseren technischen Vorsprung und unsere Geschwindigkeit sind wir immer eine Nasenlänge voraus. Denn wir sind nicht nur im digitalen Bereich kompetent, aber hier punkten wir besonders 

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Journalzeilen

Bei Ihnen wurde Interesse geweckt? Sie wollen mehr über uns erfahren und von unserer Erfahrung profitieren? Wir sind gerne für Sie da.

EINFACH. EFFIZIENT. ERFOLGREICH

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier